Erbgenahm: Unterschied zwischen den Versionen

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==Amtssprache==
 
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* Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch Ganerbschaft erbberechtigt ist.  <ref>Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767) </ref>
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* Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch [[Ganerbe|Ganerbschaft]] erbberechtigt ist.  <ref>Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767) </ref>
  
  

Version vom 18. Juni 2020, 12:32 Uhr

Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände >

Amtssprache

  • Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch Ganerbschaft erbberechtigt ist. [1]


Rechsberiff im Markenrecht
Quelle(n)
  1. Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767)