Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/290

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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das andere Viertel: Luttikenborch. Selente. Gycowe. Kercenhagen. Elrebeke. Sconenberch. Brocowe. Plone stationalis. Lybrade. Blekendorp. Bosowe. Nienkerken.
das dritte Viertel: Uthin. Melente. Nuchele. Crempa. Nova Crempa. Zusele stationalis. Ratecowe. Travemunde. Rensvelde. Corowe. Golessekendorp. Pule.
das letzte Viertel: Todeslos. Lescinghe. Bornhovede. Slamersdorp. Insula Segeberge stationalis. Peronisdorp. Gnessowe. Sarowe. Cerben. Wesenberge.

Ob aus der Ordnung, in welcher die einzelnen Kirchen jedes Viertels auf einander folgen, da nicht immer die Lage neben einander berücksichtigt ist, mit Sicherheit auf das Alter einzelner derselben sich möchte schließen lassen[1], möge dahingestellt sein. Es mag zugegeben werden, daß das Register etwas älter als 1286 sei, vor 1261 oder 1262 kann es aber nicht angefertigt sein, wenn die Heiligenhafener Kirche, die in demselben schon vorkommt, erst um 1260 erbaut ist. Rechnet man vom ersten Viertel die dort zuletzt angefügte Stadt Lübeck und die Klöster Reinfeld, Segeberg, Preetz, die dort mit Cismar, welches übrigens keine Parochie hatte, gleichfalls angefügt sind, ab, und weiset ihnen in dem betreffenden Viertel ihre Lage an: so zeigen sich vier gegen einander bestimmt abgegrenzte Viertel, mit Ausnahme der zum dritten Viertel gehörigen freilich entlegenen Insel Pöl (Pule) an der Mecklenburger Küste. Dieser geschieht noch Erwähnung in den Lübecker Synodalbeschlüssen von 1443, wo es heißt, daß die Pfarrer am Gründonnerstage das Chrisma selbst oder durch einen anderen Geistlichen abholen sollten zufolge der canonischen Bestimmungen; um dies aber zu erleichtern, möchte der Vorsteher jedes Viertels der Diöcese für sich und die Mitglieder seines Viertels das Chrisma durch einen Geistlichen abholen lassen, und den anderen in demselben Viertel auf Verlangen davon weiter mittheilen[2]. Man sieht daraus, daß diese Viertelsabtheilung


  1. Jessien hat dies versucht a. a. O., indem er annimmt, daß diese Kirchen, da bei den nach den Stationskirchen genannten die topographische Folge nicht immer beobachtet sei, nach der Zeit ihrer Entstehung in das Register eingetragen worden seien.
  2. Archiv für St. u. Kirchengesch. I, 244. Quod ut levius fiat, volumus quod Quartenarius cujuslibet quartae diocesis nostrae pro se et conquartenariis suis unum in sacris constitutum pro Crismate mittere teneatur et aliis in eadem quarta ab eo petentibus ulterius condividere et ministrare.