Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/144

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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aber, welche sonst die Brüderschaft zu verrichten hatte, werden besonders in der Pflege der Kranken und Schwachen bestanden haben, die man aufnahm, und in der Beherbergung fremder Reisender, die auf Eine Nacht, aber nicht länger, Aufnahme erhielten. Sonst war es allerdings erlaubt, daß auch Vermögende, selbst Eheleute, die keine Kinder mehr aufzögen, unter dem Gelübde, nach Absterben des einen Theils die Keuschheit zu bewahren, sich dem Hause anschließen konnten, ja ohne durch die Hausregel gebunden zu sein, sich in der Nähe mit eigenen Wohnungen anbauen durften. In diesem Falle verfiel die Hälfte des beiderseitigen Vermögens der Anstalt. Ueberhaupt war Alles darauf abgesehen der Anstalt möglichst Zuwachs an Mitteln zu verschaffen, und daher wurden in der Folge mancherlei Verpflegungscontracte abgeschlossen. Man sieht, solche Anstalten ersetzten damals, was die neuere Zeit als Tontinen und Leibrenten-Anstalten eingerichtet hat. Zur Aufnahme der Wanderer ward in der Folge in Lübeck bei dem Heiligengeist-Hause ein besonderes Gasthaus eingerichtet. Der Magister des Hauses war zugleich Capellan, und nach den Kieler Statuten stand die Wahl desselben den Brüdern im Einverständniß mit den Vorstehern der Stiftung frei. Aus Allem sieht man, daß ein doppelter Zweck Statt fand, einmal ein gleichsam klösterliches Beisammenleben nach der vierfachen Regel der Enthaltsamkeit, der Verzichtleistung auf eigenen Besitz, der geistlichen Kleidung und des Gehorsams gegen den Magister oder Hausmeister, demnächst aber die Pflege armer, bettlägeriger Kranken und armer Reisenden, wie auch Versorgung solcher, die durch Uebergabe ihres dereinstigen Nachlasses an die Anstalt sich gleichsam in dieselbe einkauften. Die Einrichtung solcher Anstalten wird überall ungefähr dieselbe gewesen sein, wie denn die Kieler Statuten mit den Lübeckischen fast völlig übereinstimmen, obgleich sie erst später bestätigt sind, nämlich 1301. Dabei ist zu bemerken, daß erst in dieser Bestätigungsurkunde der Name Hospitale Sancti Spiritus vorkommt, und von Brüdern und Schwestern die Rede ist, die dort dem Herrn und den Kranken dienten, während die früheren Bestätigungen von 1257 und 1271 blos von einem Hospital reden. Es will also scheinen, daß erst gegen das Jahr 1301 hin sich eine Brüderschaft dem Hospital angeschlossen habe. Und in einer späteren Bestätigung von 1375[1] wird der Ausdruck ergastulum domus


  1. Westphalen IV, 3298.