Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/143

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Milchspeisen gereicht, damit die Brüder und Schwestern desto kräftiger zu Gebeten und guten Werken sein möchten, womit sie Gott dienen sollten. Ueber diese Gebete war vorgeschrieben, daß jedes Mitglied des Hauses nach den sieben Tageszeiten jedesmal sieben Vaterunser für die Wohlthäter des Hauses beten und dies unter keinen Umständen unterlassen sollte. Selbst die Kranken, wenn sie nur Lippen und Zunge rühren könnten, sollten dreißig Vaterunser beten. Die übrigen Tage, Montag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend, waren Fasttage, und ferner mußten die vierzigtägigen Fasten, die Quatember-Fasten und die Vigilien-Fasten nach den Vorschriften der Kirche beobachtet werden. Wer etwa vor seiner Aufnahme in das Haus zu einer schärferen Fastenstrafe verurtheilt war, wurde durch den Eintritt in das Heiligengeist-Haus davon befreit. Wegen Alters, Schwachheit oder großer Anstrengung durfte indessen der Priester, welcher Meister (Magister) des Hauses war, etwas erlassen von Weihnacht bis Quinquagesimä; und von Ostern bis Advent wurden Sonntags, Dienstags und Donnerstags Fleischspeisen gegeben. Wer in Geschäften des Hauses anderswo war, durfte essen, was vorgesetzt wurde, im Hause aber mußte über Tisch Stillschweigen beobachtet werden; nur die Dienerschaft und der Magister durften das Nothwendige leise zu einander sagen. Mehr als drei Schüsseln durften nicht gegeben werden, außer an Festtagen oder wenn ein besonderes Almosen geschickt war. Alle sollten dem Magister des Hauses zum Gehorsam verbunden sein. Wer ohne seine Erlaubniß das Haus verließ, ward nicht wieder aufgenommen. Ebenso war Ausstoßung die Strafe für wiederholte Vergehungen; sonstige Strafen waren Wasser und Brod, auch im Fall der Unkeuschheit tüchtige Schläge, sieben Wochen hindurch wöchentlich an dreien Tagen. Ueberhaupt sollte eine strenge Hausordnung Statt finden, und daher von denjenigen, welche der Brüderschaft sich anschließen wollten, ein Probejahr abgehalten werden, nach dessen Ablauf es freistand, gegen Ersatz des empfangenen Unterhalts abzuziehen. Wollten Brüder und Schwestern aber bleiben, so wurden sie eingekleidet und thaten ihre Gelübde; sie sollten dann die verordneten Kleider tragen von weißer oder grauer Wolle, wie dieselbe vom Schaf gekommen, ungefärbt. Die Brüder und Schwestern sollten ferner verpflichtet sein, für verstorbene Mitglieder dreimal den Psalter zu lesen, oder wenn sie das nicht verständen, dreihundert Vaterunser für die Seele des Verstorbenen beten. Die guten Werke