Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/146

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 22.


Begründung schriftlich einzureichen ist. Er kann aber auch innerhalb der erwähnten Frist eine neue Beschlußfassung der Veranlagungskommission verlangen und durch schriftliche oder mündliche Verhandlungen, persönlich oder durch Vermittelung von Vertrauensmännern, welche der Veranlagungskommission angehören müssen, oder durch andere Beweismittel dieser Kommission die erforderliche Ueberzeugung von der vorgeblichen Ueberbürdung durch die erfolgte Abschätzung zu verschaffen suchen.
      Findet sich der Steuerpflichtige von der Entscheidung der Veranlagungskommission auf derartige Remonstration nicht befriedigt, so steht ihm immer noch das Recht zu, innerhalb vier Wochen nach erhaltenem Bescheid bei der Landeskommission Reklamation zu erheben. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat ebenfalls das Recht, innerhalb der gleichen Fristen gegen die ursprünglichen Beschlüsse dieser Kommission, wie auch gegen ihre, zu Gunsten eines remonstrirenden Steuerpflichtigen ergangenen Entscheidungen Berufung an die Landeskommission einzulegen. In diesem Falle hat er eine Abschrift der Berufungsschrift dem Steuerpflichtigen unter der Anheimgabe zuzustellen, seine Gegenerklärung binnen vier Wochen unmittelbar dem Vorsitzenden der Landeskommission einzureichen.
      Ueber Reklamationen der übrigen Steuerpflichtigen, welche gleichfalls bei dem Steuerkommissär vorgebracht werden müssen, entscheidet nach eingeholtem Gutachten der örtlichen Veranlagungskommission die in Artikel 23 des Einkommensteuergesetzes für die Veranlagung der Steuerpflichtigen erster Abtheilung vorgesehene Kommission. Gegen diese Entscheidung steht dem Reklamanten, wie dem Steuerkommissär binnen einer Präclusivfrist von vier Wochen der Recurs an das Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen zu.
      Der Steuerkommissär kann übrigens auch innerhalb der gleichen Frist gegen die ursprünglichen Beschlüsse der örtlichen Kommission an die nach Artikel 23 des Einkommensteuergesetzes gebildete Kommission Berufung einlegen.
      Auch von dieser Berufung ist dem Pflichtigen Kenntniß und Gelegenheit zu einer binnen vier Wochen einzureichenden Gegenerklärung zu geben.
      Die im Artikel 9 erwähnten Reklamationen müssen binnen zwei Monaten nach dem stattgehabten Verlust bei dem Steuerkommissär vorgebracht werden. Dieser hat eine Prüfung und Entscheidung durch die betreffende Veranlagungskommission zu veranlassen und den etwaigen Steuernachlaß bei dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen zu bewirken. Gegen die Entscheidung der Veranlagungskommission steht dem Steuerkommissär, wie dem Steuerpflichtigen innerhalb vier Wochen der Recurs und zwar bei einem Gesammteinkommen des Pflichtigen von weniger als 2600 Mark an die Veranlagungskommission für die Einkommensteuerpflichtigen erster Abtheilung und bei einem Gesammteinkommen von 2600 Mark und mehr an die Landeskommission zu. Gegen deren Entscheidung haben beide Theile binnen der gleichen Frist das Recht der Beschwerde und zwar, falls es sich um Einkommensteuerpflichtige