Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/145

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 22.


durch ein bevollmächtigtes Mitglied der Veranlagungskommission allein unter Aufstellung eines beiderseits zu unterschreibenden Protokolls vorgenommen werden.
      Mit der vorher erwähnten Aufforderung an die Steuerpflichtigen ist zugleich die Eröffnung zu verbinden, daß nach fruchtlosem Ablauf der bewilligten Frist oder im Falle des Nichterscheinens auf ergangene Einladung der Betrag der steuerbaren Zinsen ohne weitere Mitwirkung der Betheiligten werde von Amtswegen festgestellt werden und daß ihnen für das betreffende Jahr alsdann ein Einspruch dagegen nicht zustehe. Auf Grund näherer Prüfung der in Folge dieser Verhandlungen weiter eingegangenen Nachrichten und Nachweise stellt die Veranlagungskommission hiernach auch die steuerbaren Zinsbeträge der betreffenden Pflichtigen definitiv fest.
      Das Gleiche geschieht nach selbstständigem Ermessen der Kommission hinsichtlich aller derjenigen Steuerpflichtigen, welche eine Steuererklärung entweder überhaupt nicht eingereicht, auch im Falle des Artikel 14. 4. Absatz und Artikel 15 letzter Absatz nicht vorgelegt oder auf die Beanstandung der von ihnen eingegangenen Erklärungen sich zu weiteren Mittheilungen nicht herbeigelassen haben.

Artikel 19.

      Wer ungeachtet der in Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2 ergangenen besonderen Aufforderung eine Kapitalrentensteuererklärung nicht abgegeben hat, oder der Aufforderung der Veranlagungskommission hinsichtlich der Ergänzung oder Berichtigung einer abgegebenen Erklärung nicht nachgekommen ist, macht sich, abgesehen von der in ersterem Falle verwirkten Strafe (Artikel 24), für das betreffende Steuerjahr des Rechts der Erhebung einer Reklamation gegen seine Einschätzung verlustig, insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen.

III. Erledigung der Reklamationen und Beschwerden.

Artikel 20.

      Jedem Steuerpflichtigen ist nach stattgefundener Veranlagung die Summe an steuerbaren Zinsen, zu welcher er veranlagt ist, bekannt zu machen. Steuerpflichtigen, welche sich durch diese Veranlagung für beschwert erachten, steht, sofern nicht der Fall des Artikel 14 letzter Absatz, Artikel 15 zweiter Absatz und beziehungsweise 19 vorliegt, das Recht zu, innerhalb der 2 ersten Monate des Steuerjahrs, oder bei Veranlagung im Laufe des Jahres innerhalb 2 Monaten nach Zustellung der Benachrichtigung gegen die Veranlagung Einspruch zu erheben.
      Demjenigen Steuerpflichtigen, welcher durch die Kommission für die Einkommensteuer erster Abtheilung veranlagt worden ist, steht die Reklamation an die Landeskommission offen, welche bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission unter der zur Beurtheilung der Sache nothwendigen