Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/144

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 22.


       mögen seiner nicht selbstständig zur Kapitalrentensteuer gezogenen Angehörigen, ihm in Steueransatz zu kommen hat.
Artikel 17.

      Die Feststellung der Beträge, mit welchen die einzelnen Pflichtigen zur Kapitalrentensteuer zu ziehen sind, erfolgt alljährlich gleichzeitig mit der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die für den letzteren Zweck gewählten Kommissionen in der Weise, daß die Kapitalrentensteuerpflichtigen, deren einkommensteuerpflichtiges Gesammteinkommen den Betrag von 2600 Mark jährlich nicht erreicht, von der Veranlagungskommission für die Einkommensteuer zweiter Abtheilung, diejenigen Kapitalrentensteuerpflichtigen hingegen, deren einkommensteuerpflichtiges Gesammteinkommen 2600 Mark und mehr beträgt, von der Veranlagungskommission für die Einkommensteuer erster Abtheilung veranlagt werden. Hinsichtlich des Verfahrens im Allgemeinen gelten hierbei die in dem Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betreffend, vom 25. Juni 1895 enthaltenen desfallsigen näheren Bestimmungen.

Artikel 18.

      Nachdem der Vorsitzende der Veranlagungskommission die zur Beurtheilung der Steuerpflichtigkeit und Steuerfähigkeit dienenden Nachrichten soweit als möglich gesammelt hat, zu welchem Behufe die Gemeindevorstände, Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden auf Verlangen zur Ertheilung amtlicher Auskunft verpflichtet sind, auch von den Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und von den Hypothekenbüchern Einsicht genommen werden kann, unterwirft die Veranlagungskommission, unter Leitung ihres genannten Vorsitzenden, die eingelaufenen Kapitalrentensteuererklärungen einer sorgfältigen Prüfung und setzt die steuerbaren Zinsbeträge aller derjenigen Steuerpflichtigen, hinsichtlich deren Erklärungen ein Anstand nicht erhoben wird, definitiv fest.
      Bezüglich derjenigen Erklärungen, bei deren Prüfung sich Anstände ergeben, liegt der Veranlagungskommission zunächst ob, den zur Steuererklärung Verpflichteten unter Mittheilung der Gründe der Beanstandung zur Aufklärung und nach Befund zur Berichtigung und Ergänzung seiner Erklärung binnen einer Frist von 2 Wochen, welche von dem Vorsitzenden im Bedürfnißfall auf 4 Wochen erstreckt werden kann, aufzufordern, gutfindenden Falls ihn oder seinen Bevollmächtigten persönlich zu hören, auch, wenn dies für nöthig erachtet wird, weitere Aufklärung in Bezug auf die in Betracht kommenden Kapitalforderungen und Zinsen zu verlangen.
      Auch der Pflichtige, dessen Steuererklärung beanstandet worden ist, hat das Recht, zu verlangen, daß die Kommission ihm oder seinem Bevollmächtigten persönliches Gehör gebe.
      Auf Wunsch des Deklaranten können diese Vernehmungen durch den Steuerkommissär oder