Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/147

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 22.


erster Abtheilung handelt, an das oberste Verwaltungsgericht nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 des Einkommensteuergesetzes, beziehungsweise Artikel 24 bis 27 dieses Gesetzes, falls es sich dagegen um Einkommensteuerpflichtige der zweiten Abtheilung handelt, an das Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen.
      Reklamationen, die sich nicht auf die Veranlagung, sondern auf die Steuerberechnung beziehen, werden nach den bei den übrigen direkten Steuern über das Reklamationsverfahren ertheilten Vorschriften behandelt.
      Die in diesem Artikel bezeichneten Fristen können in geeigneten Fällen von dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen erstreckt werden.

Artikel 21.

      Als Landeskommission im Sinne der einschlägigen Bestimmungen erscheint die nach Artikel 28 des Gesetzes, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, erwählte Kommission.
      Dem Vorsitzenden dieser Kommission liegen die nämlichen Verpflichtungen ob, welche ihm durch Artikel 29 des oben genannten Gesetzes hinsichtlich der Einkommensteuerpflichtigen der ersten Abtheilung zugewiesen sind. An ihn gelangen alle nach dem vorigen Artikel von der Landeskommission zu entscheidenden Reklamationen, sowie die Berufungen der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen. Er hat die erforderlichen Vorbereitungen für die Beschlußfassung zu treffen.

Artikel 22.

      Die Landeskommission entscheidet hinsichtlich aller durch die Einkommensteuer-Veranlagungskommission erster Abtheilung eingeschätzten Kapitalrentensteuerpflichtigen über die gegen das Verfahren der Veranlagungskommissionen angebrachten Beschwerden, sowie über alle Reklamationen gegen die Veranlagungen und die von den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen eingelegten Berufungen.
      Zu den Beschwerden treten auch diejenigen hinzu, welche die Frage betreffen, ob die im Artikel 19 erwähnten Versäumnisse entschuldbar sind.

Artikel 23.

      Zum Zwecke der Prüfung der von den Steuerpflichtigen angebrachten Reklamationen hat der Vorsitzende der Landeskommission, wenn die thatsächlichen Verhältnisse nicht schon klar genug vorliegen, um danach die Entscheidung treffen zu können, zunächst den Versuch zu machen, durch nähere Aufklärungen und Nachweisungen von Seiten des Reklamanten die Wahrheit zu erforschen. Erscheinen die hierdurch erzielten Resultate indessen der Landeskommission nicht ausreichend, um die Entscheidung darauf zu gründen, so steht dieser die Befugniß zu, eine genaue Feststellung der steuerbaren Kapitalzinsen des Reklamanten zu veranlassen und zu diesem Behufe