Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/117

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


dürfen nur solche Betriebsauslagen, Lasten und Steuern in Abzug kommen, welche speziell und ausschließlich das diesseitige Einkommen treffen.

Artikel 20.

      Die Heranziehung zur Einkommensteuer erfolgt auf Grund einer Erklärung, welche jeder in dieser Abtheilung Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seines Einkommens, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzugeben hat.
      Diese Steuererklärungen haben unter Anwendung eines von Unserem Ministerium der Finanzen festzusetzenden Formulars zu geschehen und sind je nach der Wahl des Steuerpflichtigen offen oder verschlossen jährlich nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung, binnen der in derselben festgesetzten Frist, welche mindestens 4 Wochen betragen soll, ohne daß der Steuerpflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei den Bürgermeistereien abzuliefern, von wo sie ohne Verzug den Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungskommissionen, insoweit verschlossen uneröffnet, übersendet werden. Auch kann die Erklärung direkt bei dem einschlägigen Steuerkommissariat eingeliefert werden. Soweit es sich um nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, soll dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung der betreffenden Bezüge bedarf.
      Wird es von Seiten der zuständigen Veranlagungskommission ausdrücklich verlangt, so ist der Steuerpflichtige verbunden, weitere Aufklärung der in Betracht kommenden Einkommensverhältnisse zu erbringen.
      Hält die Veranlagungskommission Jemanden, welcher eine Erklärung nicht abgegeben hat, für in dieser Abtheilung steuerpflichtig, so hat sie denselben unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Erklärung über den steuerbaren Betrag seines Einkommens oder zur Abgabe der Versicherung, daß sein nach dem Gesetz zu besteuerndes Gesammteinkommen weniger als 2600 Mark beträgt, zugleich unter Androhung des Rechtsnachtheils aufzufordern, daß nach fruchtlosem Ablauf der bewilligten Frist der Betrag des steuerbaren Einkommens ohne weitere Mitwirkung des Betheiligten werde von Amtswegen festgesetzt werden und daß ihm, abgesehen von der etwa verwirkten Strafe, für das betreffende Steuerjahr eine Einsprache dagegen nicht zustehe.
      Diese Frist ist in geeigneten Fällen durch den Vorsitzenden bis auf vier Wochen zu erstrecken.

Artikel 21.

      Abgesehen von den nach Artikel 4 und 15 zur jährlichen Darlegung ihrer Verhältnisse