Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/116

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


      Enthält ein Diensteinkommen zugleich die Entschädigung für Dienstaufwand, so ist der dafür in Wirklichkeit verwendete Betrag außer Ansatz zu lassen. Der Repräsentationsgehalt wird nicht zu dem abzuziehenden Dienstaufwand gerechnet.

Artikel 19.

      Bei der Einkommensberechnung kommen in Abzug:

       1) die von dem Steuerpflichtigen zum Erwerb und zur Erhaltung seines Einkommens zu bestreitenden Auslagen;
2) die Zinsen erweislicher Schulden;
3) sonstige auf Rechtsverbindlichkeiten beruhende, das Einkommen schmälernde Lasten;
4) die von dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Grund-, Kapitalrenten- und Gewerbesteuern, sowie die auf Grund-, Kapitalrenten- und Gewerbesteuerkapitalien entfallenden Kommunalumlagen;
5) die Zinsen und Dividenden von Aktien inländischer Gesellschaften, jedoch nur in demjenigen Verhältniß, nach welchem deren Ueberschüsse bereits der Einkommensteuer unterworfen sind;
6) die von dem Steuerpflichtigen gesetz- oder vertragsmäßig zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherungs-, Wittwen-, Waisen- und Pensionskassen;
7) Versicherungsprämien bis zu 400 Mark jährlich, beziehungsweise Theile von solchen bis zu diesem Betrage, welche für Versicherung des Steuerpflichtigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden;
8) die regelmäßigen jährlichen Abschreibungen für Abnutzung der den landwirthschaftlichen und gewerblichen Betrieben dienenden Gebäude, Maschinen und Betriebsmittel, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthverminderung entsprechen, wie sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verlangt wird.

      Die Beträge der unter der Ziffer 8 genannten Abschreibungen dürfen selbstverständlich in keiner anderen Form, insbesondere nicht durch Verrechnung als Betriebsausgabe, nochmals an dem Einkommen in Abzug gebracht werden.
      Für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und der zu seiner Haushaltung zählenden, nicht selbstständig besteuerten Familienangehörigen findet keinerlei Abzug statt.
      Verwendungen zu Meliorationen, Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, sowie Beiträge für Mobiliarversicherung, dürfen nicht in Abzug gebracht werden.
      Bei Berechnung des von einem Ausländer nach Artikel 1 Ziffer 2 c und 3 b zu versteuernden Einkommens aus diesseitigem Grundeigenthum und gewerblichen oder Handelsanlagen