Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/115

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


muß auch der volle Geldwerth der Naturalnutzungen einbegriffen sein, welche der Steuerpflichtige zur Bestreitung seines Haushalts aus seinen Einnahmequellen bezieht.
      Das nach Artikel 4 steuerbare Einkommen der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist jeweilig nach den Ergebnissen des letzten Verwaltungsjahrs, dessen Abschluß zur Zeit der Veranlagung bereits stattgefunden hat, in Ansatz zu bringen.

Artikel 16.

      Von Immobilien, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige Pacht- oder Miethzins einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural- oder sonstiger Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten letzterem als Einkommen zu berechnen.
      Stellen sich die Einnahmen aus Pacht und Miethzins nicht als feststehende, sondern als unbestimmte und schwankende dar, so ist nach Maßgabe der Bestimmung in Artikel 15 der Durchschnitt des Ertrags der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen.
      Das Einkommen aus Gebäuden oder Theilen von Gebäuden, die der Besitzer selbst bewohnt, kommt nach dem örtlichen Miethwerth in Anschlag. Ebenso ist die Nutzung einer Dienstwohnung dem Inhaber in Ansatz zu bringen.

Artikel 17.

      Bei dem Einkommen aus Kapitalvermögen oder Renten bilden die zugesicherten Jahreszinsen oder Renten das in Ansatz zu bringende Einkommen. Unterliegt aber der Ertrag einer Kapitalanlage jährlichen Schwankungen wie bei Zinsen und Dividenden von Aktien, so finden die Bestimmungen des Artikel 15 Anwendung. Zinsen oder Renten, die voraussichtlich uneinbringlich werden, bleiben außer Berechnung. Zinsen, die nicht jährlich bezahlt werden, sondern aufwachsen, wie bei unverzinslichen Kaufschillingszielen, diescontirten Wechseln, Schatzscheinen und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen, sind unter dem steuerbaren Einkommen einzubegreifen unter Berücksichtigung des Verlustes an Zwischenzinsen. Bei Anlage in Schuldverschreibungen von Lotterieanlehen ist neben den jährlich etwa bezahlt werdenden Zinsen die Wertherhöhung, welche sich aus der Differenz der geringsten Preise in den nächsten Ziehungen für das Jahr ergibt, als Ertrag zu berechnen.

Artikel 18.

      Besoldungen, fixe Belohnungen, Pensionen kommen nach der jeweiligen Bewilligung in Ansatz unter Berechnung von Naturalbezügen oder Naturalienvergütungen nach dem Durchschnitt des Ertrages der drei letzten Jahre.