Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/114

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


Klasse
Einkommen
Steuerkapital
31
24000 bis weniger
als
25000
Mark
4095
Mark
32
25000
"
"
"
26000
"
4315
"
33
26000
"
"
"
27000
"
4535
"
34
27000
"
"
"
28000
"
4755
"
35
28000
"
"
"
29000
"
4975
"
36
29000
"
"
"
30000
"
5195
"
37
30000
"
"
"
31000
"
5425
"
38
31000
"
"
"
32000
"
5655
"
39
32000
"
"
"
33000
"
5885
"
40
33000
"
"
"
34000
"
6115
"
41
34000
"
"
"
35000
"
6345
"
42
35000
"
"
"
36000
"
6585
"
43
36000
"
"
"
37000
"
6825
"
44
37000
"
"
"
38000
"
7065
"
45
38000
"
"
"
39000
"
7305
"
46
39000
"
"
"
40000
"
7545
"
47
40000
"
"
"
41000
"
7795
"
48
41000
"
"
"
42000
"
8045
"
49
42000
"
"
"
43000
"
8295
"
50
43000
"
"
"
44000
"
8545
"
51
44000
"
"
"
45000
"
8795
"

und so fort, in der Weise, daß je 1000 Mark mit 250 Mark Steuerkapital je eine weitere Klasse bedingen.

Artikel 14.

      Bei der Veranlagung des Einkommens der Steuerpflichtigen und behufs der Entscheidung über Reklamationen derselben sind nachfolgende (Artikel 15 bis 19) leitende Grundsätze zu beachten.

Artikel 15.

      Alles Einkommen, dessen Betrag nicht fixirt ist, wie das Einkommen aus eigener Bewirthschaftung von Grundbesitz, aus Pachtungen, aus Gewerben, aus der Praxis der Anwälte und Aerzte, aus sonstigem nicht fixirtem Arbeitsverdienst, aus Dienstemolumenten u. s. w. ist nach seinem wahrscheinlichen Ertrage anzuschlagen und dabei der Durchschnitt des Ertrags der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen, sofern das betreffende Einkommen schon drei Jahre fließt, andernfalls der Durchschnitt aus dem bezüglichen geringeren Zeitraum. In diesem Ertrage