Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/118

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


verpflichteten Gesellschaften sind von der Verpflichtung zur Steuererklärung, im Falle nicht Unser Ministerium der Finanzen für ein Steuerjahr deren allgemeine Erfüllung ausdrücklich anordnet, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommensverbesserung erfahren haben, welche ihre Versetzung in eine höhere Klasse bedingt.
      In allen Fällen jedoch, in welchen die Veranlagungskommission geeignet findet, den einzelnen Steuerpflichtigen unter Mittheilung des Formulars zur Erklärung ausdrücklich aufzufordern, ist dieser Aufforderung binnen einer Frist von 14 Tagen, bei Vermeidung des im vorigen Artikel erwähnten Rechtsnachtheils, Folge zu leisten.
      Auch diese Frist ist in geeigneten Fällen durch den Vorsitzenden bis auf vier Wochen zu erstrecken.

Artikel 22.

      Die Einkommensteuererklärung haben abzugeben:

       1) für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;
2) für die in Artikel 4 genannten Gesellschaften deren Vorstände;
3) in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesammten ihm sowohl, als seinen nicht selbstständig zur Einkommensteuer gezogenen Angehörigen zustehenden Einkommens.
Artikel 23.

      Zum Zwecke der Veranlagung zur Einkommensteuer auf Grund der im Artikel 20 genannten Steuererklärungen wird alle drei Jahre für jedes Steuerkommissariat unter dem Vorsitze des Steuerkommissärs oder eines besonderen, von dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen ernannten Kommissärs eine Kommission gebildet, deren Mitglieder von dem Kreistag des Kreises, zu welchem das Steuerkommissariat gehört, oder, wenn dasselbe in mehrere Kreise fällt, von den Kreistagen dieser Kreise aus denjenigen in dem betreffenden Steuerkommissariat oder Theil eines Steuerkommissariats wohnenden Personen, welche ein Einkommen von wenigstens 2600 Mark beziehen, gewählt werden. Für die Städte Mainz, Darmstadt, Offenbach, Worms und Gießen soll und für andere Gemeinden kann auch innerhalb desselben Steuerkommissariats von dem Finanzministerium die Bildung besonderer Veranlagungskommissionen angeordnet werden, zu welchen die Mitglieder aus den Einwohnern der betreffenden Gemeinde, die ein Einkommen von wenigstens 2600 Mark beziehen, von dem Gemeindevorstand zu wählen sind.