Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/097

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 18.


Art. 9 Abs. 1 gegebenen Recht auf Feststellung des Schadens durch die Sachverständigen-Kommission Gebrauch machen, so hat der Bürgermeister, sobald ihm dies zu erkennen gegeben ist, an den Vorsitzenden der Sachverständigen-Kommission das in Abs. 1 erwähnte Protokoll oder die in § 4 Abs. 2 erwähnte Bescheinigung unverzüglich zu übersenden.
§ 7.
      Die Verfügungen, Verhandlungen und Beurkundungen des Bürgermeisters im Sühneverfahren sind gebühren- und stempelfrei.
      Schreibgebühren und sonstige baare Auslagen haben, vorbehaltlich besonderer in dem Sühnetermin hierüber getroffener Vereinbarung, die in dem Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes erwähnten Ersatzpflichtigen zu tragen, wenn überhaupt Wildschaden entstanden ist, andernfalls der Antragsteller.
      In gleicher Weise trägt der Beschädigte die Auslagen, wenn er in dem Sühnetermin nicht erschienen ist (§ 4 Abs. 1).
§ 8.
      Die Schreibgebühr für die schriftliche Ausfertigung der Vorladung zu dem Termin (§ 2), für die Ertheilung der in § 4 Abs. 2 erwähnten Bescheinigung, sowie für die Aufnahme der in den §§ 5 und 6 erwähnten Protokolle beträgt 25 Pfennig 5.svg.
§ 9.
Ist der Sühneversuch erfolglos geblieben und wird von dem Beschädigten innerhalb der hierfür bestimmten Nothfrist von drei Tagen, deren Lauf mit dem auf den Sühnetermin folgenden Tag beginnt, auf Feststellung des Schadens durch Sachverständige angetragen (Art. 9 des Gesetzes), so hat der Vorsitzende der Sachverständigen-Kommission ohne Verzug Termin hierzu anzuberaumen.
      Der Vorsitzende hat die beiden Sachverständigen, sowie die Betheiligten nach Maßgabe des Formulars Anlage B., die Betheiligten mittelst Zustellung (vergl. § 12), zum Erscheinen im Termin einzuladen.
      Die Sachverständigen haben unter persönlicher Verantwortlichkeit pünktlich zu erscheinen und im Verhinderungsfalle ihren Ersatzmann zeitig hiervon zu benachrichtigen.





Anlage B.
§ 10.
      Wenn eine gütliche Vereinbarung auch in diesem Termin nicht stattfindet, so ist über das Ergebniß der Besichtigung, insbesondere auch über die Frage, ob der Schaden von Wild herrührt, sowie über die Abschätzung des Schadens ein ausführliches, das Gutachten der Sachverständigen begründendes Protokoll aufzunehmen.
      Liegen erheblichere zusammenhängende Beschädigungen auf demselben Grundstück vor, welche den Betrag von drei Mark voraussichtlich übersteigen, so haben die Sachverständigen den Befund und die Abschätzung nach Maßgabe des Formulars C. zu protokolliren.
Anlage C.