Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/098

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 18.


      Der Vorsitzende hat das Protokoll, nebst einem Verzeichniß über die entstandenen Kosten, alsbald an den Kreisausschuß einzusenden, nachdem zuvor den Betheiligten Abschrift hiervon zugestellt worden ist.

§ 11.

      An Gebühren haben die Sachverständigen zu beziehen: Für den ganzen Tag 5 Mark 5.svg; nimmt das Geschäft nur einen halben Tag, einschließlich der Hin- und Rückreise, in Anspruch, so dürfen nur 3 Mark 5.svg in Ansatz gebracht werden.
      An Transportkosten können 60 Pfennig 5.svg für jede Stunde zu 5 Kilometer der kürzesten Straßenverbindung, einschließlich des Rückwegs, in Anspruch genommen werden, wobei Bruchtheile von Stunden als ganze Stunden zu rechnen sind.
      Soweit Eisenbahnen benutzt werden können, fällt der Ansatz von Transportkosten für die betreffende Strecke weg und sind dafür die wirklich aufgewendeten Transportkosten in Anrechnung zu bringen.
      An Schreibgebühren, einschließlich des Ersatzes für Papier und Formulare, kann eine Mark liquidirt werden.
      Baare Auslagen für Porto etc. sind besonders in Ansatz zu bringen.

§ 12.

      Die auf Grund vorstehender Bestimmungen erforderlichen Zustellungen haben am Wohnort durch den Gemeindediener, an Auswärtige durch der Post zu übergebende, mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehende Schreiben zu geschehen.
      Die Gebühr des Gemeindedieners für Zustellung der Vorladung innerhalb des Gemeindebezirks beträgt je 20 Pfennig 5.svg.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            London, den 25. Juni 1895.

ERNST LUDWIG.
Finger.