Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/096

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 18.


      Das beschädigte Grundstück ist. nach Gemarkung, Flur, Nummer und Flächengehalt zu bezeichnen, unter gleichzeitiger Angabe der Art der Bestellung und des Schadens. Ist nur ein Theil des Grundstücks beschädigt, so ist die Lage dieses Theils und dessen Ausdehnung näher zu beschreiben. Es ist weiter die Erklärung beizufügen, ob der Ersatz des Wildschadens von allen beziehungsweise von welchen zur Ausübung der Jagd Berechtigten gefordert, oder ob hierwegen die Gemeinde beziehungsweise der Inhaber des Jagdrechts in Anspruch genommen wird.
§ 3.


Anlage A.
      Der Termin zum Sühneversuch und zur etwa nothwendig erscheinenden Besichtigung des Schadens ist von dem Bürgermeister längstens innerhalb einer Woche nach eingelangter Anzeige abzuhalten. Die Vorladung hierzu hat schriftlich nach Maßgabe des Formulars Anlage A. und auf die in § 12 angegebene Art zu geschehen.
      Wird der Inhaber des Jagdrechts auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, so hat derselbe dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten von dem Termin Kenntniß zu geben, um sich diesem gegenüber den Ersatz des Schadensbetrags zu sichern, für welchen der Inhaber des Jagdrechts aufzukommen hat.
§ 4.
      Erscheint der Beschädigte oder ein Bevollmächtigter desselben in dem Termin nicht, so findet eine Sühneverhandlung nicht statt.
      Erscheinen der Wildschadensersatzpflichtige oder ein Bevollmächtigter desselben nicht, so wird angenommen, daß er sich auf den Sühneversuch nicht einlassen wolle. In diesem Falle hat der Bürgermeister Bescheinigung über das Nichterscheinen auf dem Aktenstück zu ertheilen, worin der Wildschadensersatz-Anspruch erhoben ist.
§ 5.
      Kommt in dem Sühnetermin ein Vergleich zu Stande, so hat der Bürgermeister die vereinbarte Vergleichssumme und die etwaigen näheren Bedingungen der Zahlung auf dem Aktenstück, welches die Anzeige des Wildschadens enthält, zu beurkunden.
§ 6.
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so hat der Bürgermeister ein Protokoll zu errichten, aus welchem, außer den Namen der Erschienenen, eine Beschreibung des Schadens im Allgemeinen, die Ersatzforderung des Beschädigten und die Erklärung des wegen des Ersatzes in Anspruch Genommenen zu entnehmen ist.
      Das Protokoll bedarf nur der Unterschrift des den Sühnetermin leitenden Gemeindebeamten, unter Beidrückung des Bürgermeisterei-Siegels.
      Will der Beschädigte von dem ihm in diesem Falle, wie im Falle des § 4 Abs. 2, durch