Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/052

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 11.


Bestimmungen,
betreffend
die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung auf Grund des Reichsgesetzes vom 8; April 1895

§ 1.

      Die durch Reichsgesetz vom 8. April 1895 angeordnete Berufs- und Gewerbezählung findet in Verbindung mit einer Aufnahme der land- und forstwirthschaftlichen, sowie der gewerblichen Betriebe am 14. Juni 1895 statt.

§ 2.

      Die Zählung erfolgt gemeindeweise unter Leitung der Großherzoglichen Kreisämter. Ihre unmittelbare Ausführung liegt den Gemeindebehörden ob, welche unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit dafür eine besondere Zählungskommission (in großen Gemeinden auch mehrere) einsetzen können.

§ 3.

      Zum Zwecke der Zählung ist die Gemeinde in räumlich begrenzte Zählbezirke einzutheilen. Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk.
      Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, dem die Austheilung und die Wiedereinsammlung der Zählungsformulare obliegt. Soweit möglich, sind freiwillige Zähler heranzuziehen.

§ 4.

      Die Angaben sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintrag in die Zählungsformulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungsvorständen, als welche auch einzeln lebende Personen mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirthschaft gelten, für die Gewerbebogen den Betriebsinhabern oder deren Vertretern ob. Aushülfsweise kann der Eintrag auf Grund der gemachten Angaben vom Zähler bewirkt werden.

§ 5.

      Die näheren Vorschriften über die von den Angabepflichtigen zu machenden Angaben ergeben sich aus den nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesraths abgefaßten Zählungsformularen (§ 7), welche den einzelnen Angabepflichtigen zugestellt werden.