Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/053

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
<<<Vorherige Seite
[052]
Nächste Seite>>>
[054]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 11.


§ 6.

      Wer die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. April 1895 an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Vorschriften obliegen, unterliegt der in dem vorbezeichneten Reichsgesetz (§ 5) angedrohten Geldstrafe bis zu 30 Mark.

§ 7.

      Bei der Zählung kommen folgende Drucksachen zur Anwendung:

      
I.
die Haushaltungsliste,
II.
die Landwirthschaftskarte,
III.
der Gewerbebogen,
IV.
die Anweisung für die Zähler,
V.
die Kontrolliste,
VI.
die Anweisung für die Gemeindebehörden,
VII.
der Gemeindebogen.
§ 8.

      Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Vornahme der Erhebung, die Prüfung ihrer Ergebnisse in den Gemeinden, sowie die Ablieferung der ausgefüllten Zählungsformulare an die Großherzoglichen Kreisämter sind in den Anweisungen für die Gemeindebehörden (Zählungskommissionen) und die Zähler enthalten.

§ 9.

      Die Großherzoglichen Kreisämter haben die ihnen von den Gemeinden abgelieferten Zählungsformulare, soweit thunlich, auf ihre allgemeine Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere darauf zu sehen, daß die Gemeindebogen ordnungsmäßig ausgestellt, die Kontrollisten vorhanden und keine zu den Gemeinden gehörigen Ortschaften übergangen sind; erforderlichen Falls sind die Ergänzungen oder Berichtigungen unverzüglich zu veranlassen.

§ 10.

      Die ausgefüllten Zählungsformulare, mit Einschluß der Kontrollisten und Gemeindebogen, sind von den Großherzoglichen Kreisämtern bis zum 31. Juli der Großherzoglichen Centralstelle für die Landesstatistik zu übersenden. Der Sendung ist ein Begleitschreiben, welches die seitens der Großherzoglichen Kreisämter erfolgte Prüfung bestätigt, sowie ein Verzeichniß der betreffenden Gemeinden beizufügen.