Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/051

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 11.


§ 7.

      Die Kulturinspektoren können Gesuche um Mitwirkung bei Kulturunternehmungen (§ 5 pos. 3) ohne Einholung der Ermächtigung der vorgesetzten Behörde erledigen, wenn für solche Unternehmungen, ihrer Einfachheit wegen, die Herstellung besonderer Vorarbeiten nicht erforderlich ist.

§ 8.

      Die Kulturinspektoren werden in die Klasse § 3 Ziffer 4 der Verordnung vom 9. September 1879, die Tagegelder, Reisekosten und Umzugskosten der Civilbeamten betreffend, eingereiht.

§ 9.

      Den Kulturinspektoren wird das erforderliche technische Hülfspersonal beigegeben.
      Die Verhältnisse dieses Personals werden durch Dienstanweisung geregelt.

            Darmstadt, den 30. April 1895.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Dr. Wagner.



Bekanntmachung,
die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895 betreffend.


Vom 2. Mai 1895.



      Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 8. April 1895, die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895 betreffend (Reichsgesetzblatt S. 225), und der zur Ausführung desselben vom Bundesrath erlassenen Vorschriften werden hiermit die nachstehenden Bestimmungen getroffen: