Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/030

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 8.


      5) Die Staatsaufsichtsbehörde, sowie die von dieser mit Ausübung der Staatsaufsicht beauftragten Beamten haben gegenüber der Aktiengesellschaft die nämlichen Befugnisse, welche denselben seither gegenüber dem Konsortium und dessen Organen zustanden.
      Aenderungen in der Auswahl der Stellen, welche als Staatsaussichtsbehörde oder als deren Organe in der Ausübung der Staatsaufsicht zu fungiren haben, bleiben dem Ermessen der Großherzoglichen Regierung vorbehalten.
      6) Alle Beschlüsse der Aktiengesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebs anderer, als der in den Statuten bezeichneten Bahnen, die Uebertragung des Betriebs einer der eigenen Bahnen an einen anderen Unternehmer oder an eine andere Gesellschaft oder die Fusion mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Großherzoglichen Regierung.
      Diese Genehmigung ist auch zur Aufhebung, beziehungsweise Abänderung früherer Beschlüsse überall dann erforderlich, wenn dieselben seiner Zeit vom Staate genehmigt worden waren.
      7) Jede Aenderung der Statuten bedarf der Genehmigung der Großherzoglichen Regierung.
      8) Die Sitzungen des Aufsichtsraths haben in der Regel in Darmstadt stattzufinden.
      9) Die Jahresberichte sämmtlicher der Aktiengesellschaft gehöriger oder von derselben betriebener Bahnlinien sind der Großherzoglichen Regierung alljährlich vorzulegen.
      10) Die Aktiengesellschaft wird die in dem Gesetz vom 15. November 1891 zur Ausführung bestimmte Nebenbahn Wöllstein-Neubamberg bauen, wozu ihr Seitens der Großherzoglichen Regierung die Konzession ertheilt werden wird. Für die Baukosten, welche der Aktiengesellschaft hierbei entstehen werden, ist Seitens der letzteren neben der Summe, welche ihr auf Grund des Art. 3 des vorgenannten Gesetzes nach erfolgter Betriebseröffnung und nach Beseitigung der bei der landespolizeilichen Abnahme erhobenen Anstände aus Staatsmitteln erstattet werden wird, ein Betrag von 200 000 Mark zur Verfügung zu halten.
      11) Zur Sicherung der Mittel für Einrichtungen und Maßregeln, welche im öffentlichen Interesse Seitens der Großherzoglichen Regierung wegen der Hessischen Linien für angezeigt erachtet werden, ist ein Betrag von 100 000 Mark in mündelsicheren Papieren anzulegen und von anderen Fonds getrennt zu verwalten. Ausgaben zu Lasten dieses Fonds, dessen Stand jährlich nachzuweisen ist, bedürfen der Genehmigung der Großherzoglichen Regierung. Nach jeder Verminderung ist derselbe durch die Zinsen des Restes wieder auf den Betrag von 100 000 Mark zu bringen.
      12) Zur Vermeidung von Zweifeln über die Bedeutung der §§ 17 und 18 der Konzessionen für die hessischen Linien (in der Konzession für die Dampfstraßenbahn Darmstadt-Arheilgen §§ 18 und 19) wird hiermit deren Inhalt wie folgt näher präzisirt:

       a. Ergibt sich innerhalb sechs Monaten, nachdem die Großherzogliche Regierung erklärt haben wird, daß sie von dem ihr nach § 17 und § 18 Abs. 2 der Konzessionen (für