Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/031

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 8.


       Darmstadt-Arheilgen § 18 und § 19 Abs. 2) zustehenden Verstaatlichungsrecht Gebrauch machen wolle und den von ihr zu wählenden Sachverständigen benannt haben wird, Einstimmigkeit der Sachverständigen hinsichtlich des zeitigen Bauwerths der Bauanlagen und des zeitigen Werths des Betriebsmaterials im Ganzen, so ist dieser Betrag sowohl für die Großherzogliche Regierung, als auch für die Aktiengesellschaft maßgebend und ist die Großherzogliche Regierung berechtigt, gegen Zahlung dieser Summe an die Gesellschaftskasse (bei Annahmeverweigerung gegen gerichtliche Hinterlegung zur Verfügung der Aktiengesellschaft) sich, ohne daß es noch eines besonderen Akts der Gesellschaftsorgane bedarf, sofort in den Besitz der betreffenden Nebenbahn und des Zubehörs derselben, insbesondere des dazu gehörigen Betriebsmaterials, zu setzen und die alsbaldige Eigenthumsübertragung von der Aktiengesellschaft zu verlangen.
      Wird innerhalb der vorbezeichneten Frist Einstimmigkeit der Sachverständigen nicht erzielt, so ist die Großherzogliche Regierung berechtigt, gegen Zahlung (eventuell gerichtliche Hinterlegung zur Verfügung der Aktiengesellschaft) der von ihr nach sorgfältigster Prüfung für angemessen erachteten Summe die vorstehend bezeichneten Rechte auszuüben, unbeschadet der Befugniß der Aktiengesellschaft, demnächst wegen ihrer Mehrforderung den Rechtsweg zu beschreiten.
b. Die Großherzogliche Regierung wird ihre Absicht, daß sie von der ihr nach § 18 Abs. 1 der Konzessionen (für Darmstadt-Arheilgen §19 Abs. 1) beziehungsweise, im Falle sie selbst Besitzerin einer Anschlußbahn sein sollte, von der ihr dann nach Art. 20 des Gesetzes vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, zustehenden Befugniß, den Betrieb einer Nebenbahn für Staatsrechnung zu übernehmen, Gebrauch machen wolle, sechs Monate vorher anzeigen. Die Großherzogliche Regierung und die Aktiengesellschaft werden bestrebt sein, innerhalb dieser Zeit zu einer Einigung wegen der Uebernahme, und insbesondere wegen der Berechnung, beziehungsweise der Höhe der Vergütung zu gelangen.
      Kommt innerhalb dieser Zeit eine solche Einigung nicht zu Stande, so ist die Großherzogliche Regierung berechtigt, sich, ohne daß es noch eines besonderen Akts der Gesellschaftsorgane bedarf, sofort in den Besitz der betreffenden Nebenbahn und des Zubehörs derselben, insbesondere des dazu gehörigen Betriebsmaterials, zu setzen und die Verwaltung und den Betrieb sofort zu übernehmen. Als Zubehör einer Nebenbahn im Sinne dieser Bestimmung gilt auch der nach den §§ 9 der Konzessionen gebildete Erneuerungsfonds und Reservefonds. Diese Fonds gehen für die Dauer des Staatsbetriebs in die Verwaltung und bestimmungsmäßige Verwendung des Staats über, wogegen der letztere für diese Dauer die in den bezeichneten §§ 9