Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/029

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 8.


Abdruck.

Bedingungen
für die Uebertragung der dem Konsortium Bank für Handel und Industrie zu Darmstadt und Hermann Bachstein zu Berlin konzessionirten Darmstädter Dampfstraßenbahnen (Darmstadt-Eberstadt, Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Arheilgen), der Nebenbahnen Worms-Offstein, Reinheim-Reichelsheim, Osthofen-Westhofen und Sprendlingen-Wöllstein, sowie der Mainzer Vorortbahnen (Mainz-Finthen und Mainz-Hechtsheim) an eine zu errichtende Aktiengesellschaft.



      1) Die Summen, welche auf Grund der Baurechnungen für die hessischen Linien als Anlagekapitalien des Konsortiums festgestellt sein werden, haben dem Staat gegenüber auch für die zu errichtende Aktiengesellschaft als Anlagekapitalien im Sinne des Art. 20 des Gesetzes vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, zu gelten.
      Die Großherzogliche Regierung behält sich die Genehmigung zu jeder nachträglichen Erhöhung der festgestellten Anlagekapitalien im Sinne des vorbezeichneten Art. 20, soweit eine solche dem Staat gegenüber Wirkung äußern soll, vor.
      Bei Berechnung der Reineinnahme im Sinne des genannten Art. 20 haben bei den Nebenbahnen Worms-Offstein, Osthofen-Westhofen, Reinheim-Reichelsheim und Sprendlingen-Wöllstein an den Betriebseinnahmen außer den Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten etc. auch die nach den §§ 21 der Konzessionen an den Staat zu leistenden Zahlungen in Abzug zu kommen.
      2) Die Betheiligung der einzelnen Linien an den allgemeinen Verwaltungskosten erfolgt nach Maßgabe der Betriebslänge.
      3) Die allgemeinen Anlehensbedingungen, auf Grund deren die Ausgabe der Anleihen der Aktiengesellschaft stattfindet, und jede Veränderung derselben, wie auch die Erhöhung des Aktien- und des Prioritätenkapitals über die in den Statuten vorgesehenen Beträge von 6 500 000 Mark, beziehungsweise 6 000 000 Mark bedürfen der Genehmigung der Großherzoglichen Regierung.
      4) Die Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie alle Beamten der Aktiengesellschaft müssen deutsche Staatsangehörige sein.
      Auf bereits früher von der Großherzoglichen Regierung bestätigte Beamte der jetzigen Verwaltung der an die Aktiengesellschaft übergehenden Bahnen findet diese Bestimmung keine Anwendung.