Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/187

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 30.



(§ 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungsgeschäft festgesetzten Terminen im Aushebungsort (§ 23) eintreffen können.
      Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung gemäß § 11 aus.

§ 18.

      Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt das Kreisamt dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder Musterungs-Kommission ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort der Aushebung (§ 23).
      Gleichzeitig beauftragt das Kreisamt die Bürgermeistereien mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde.
      Die dieserhalb an die Bürgermeistereien, sowie an die Musterungs-Kommissionen zu richtenden Verfügungen sind vom Kreisamt schon im Frieden bereit zu halten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach schnellster Art der Beförderung, entweder per Telegramm, Eisenbahn, Estaffette oder reitenden Boten zu expediren.

§ 19.

      Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
      Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist.
      Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär-Behörde, an Offiziere, Militär-Aerzte oder -Beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist.
      Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militär-Aerzten oder -Beamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von der Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu stellen sind.
      Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird.

§ 20.

      Das Kreisamt hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzmänner, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen.