Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/186

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 30.



§ 13.

      Für jeden Musterungsbezirk wird durch die Kreisvertretung eine Musterungs-Kommission gewählt.
      Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen.
      Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu bestimmen.
      Soweit es die Umstände gestatten, hat der Kreisrath jeder Musterungs-Kommission einen Thierarzt beizuordnen.

§ 14.

      Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Kommission und deren Stellvertreter erfolgt von sechs zu sechs Jahren.
      Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist keine Neuwahl vorzunehmen.
      Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den Kreisrath mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Eingesessenen des betreffenden Kreises bekannt zu machen.
      Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt die Aufträge des Kreisamtes und sorgt unter Beihülfe der beiden anderen für deren pünktliche Ausführung.

§ 15.

      Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen haben auch in Friedenszeiten die Verpflichtung, den Kreisämtern bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferdebestandes beizustehen und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach bestem Wissen nachzukommen.

§ 16.

      Den Mitgliedern der Musterungs-Kommissionen werden, wenn sie solches beanspruchen, für Ausübung ihrer Geschäfte Diäten und Fuhrkosten nach Maßgabe der Bestimmungen über die entsprechenden Kompetenzen der bei der Abschätzung von Flurschäden Nr. 8 a und c der am 11. Juli 1878 (Reichsgesetzblatt S. 239) Allerhöchst genehmigten Abänderungen der Instruktion vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 gewährt.
      Die den Musterungs-Kommissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten und Fuhrkosten nach den gleichen Sätzen, wie vorstehend angegeben.

§ 17.

      Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken eines jeden Aushebungsbezirks so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor die Aushebungs-Kommission