Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/188

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 30.



      Die Bürgermeister sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Kommission die fehlenden zu bezeichnen.
§ 21.
Die Musterungs-Kommission[GWR 1] hat an dem zur Musterung bestimmten Tage auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung der Anlage B eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der kriegsbrauchbaren vorzunehmen.

Anlage C.
      Ueber sämmtliche kriegsbrauchbare Pferde ist ein National nach Anlage C - bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes - zu fertigen.
      Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem auf je 3 Pferde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen, und ist letzteres sofort dem Civilkommissär (§ 24) zuzustellen.
      Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauftragten der Aushebungs-Kommission an dem (nach §§ 18 und 19) von dem Kreisamt bestimmten Tage vorzuführen.
      Das Ministerium des Innern und der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Kommando der Großherzoglichen Division anordnen, daß ein
höherer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen- und Vorderpferde) der Aushebungs-Kommission vorzuführen sind.
      Alle nicht ausgewählten, beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden gleich nach der Musterung in ihre Heimath entlassen.
      Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitgliedes sofort herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen.
§ 22.
      Das leitende Mitglied der Musterungs-Kommission hat dem Civilkommissär nach Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf derselben Bericht zu erstatten.
§ 23.
      Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder Kreis der Regel nach einen Aushebungsbezirk.
      Ausnahmsweise können Kreise, wenn deren räumliche Ausdehnung und die Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch das Ministerium des Innern und der Justiz im Einvernehmen mit dem Kommando der Großherzoglichen Division in zwei oder mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Kommisson