Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/134

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 25.



Artikel 8.

      Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen ein und einhalb Jahren, von heute an gerechnet, erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die Konzession zurückgezogen werden.

Artikel 9.
      Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Vorschriften:
a. Die Eröffnung des Betriebs darf nicht erfolgen, bevor sämmtliche Anlagen und Einrichtungen durch die Staatsaufsichtsbehörde geprüft und den Bedingungen entsprechend gefunden worden sind.
b. Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Vermittelung des Personenverkehrs auf Verlangen Unseres Ministeriums der Finanzen zwei Wagenklassen einzustellen.
      Die Genehmigung und Abänderung des Fahrplans bleibt Unserem Ministerium der Finanzen vorbehalten.
      Bei den Zwischenstationen Käferthal und Viernheim haben alle fahrplanmäßigen Züge zur Aufnahme von Personen und Gütern anzuhalten.
c. Der Tarif für den Personen- und Güterverkehr, sowie die Abänderung des Tarifs unterliegt der Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen.
      Die Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind von dem Unternehmer spätestens mit der Einführung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkt öffentlich bekannt zu machen.
d. Die Verpflichtungen des Unternehmers zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postgesetz vom 20. Dezember 1875 und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren, vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres, an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 getroffenen Bestimmungen treten.
e. Der Konzessionär ist verpflichtet, sich bezüglich der Leistungen im Interesse des Reichstelegraphendienstes den durch Bundesrathsbeschluß oder Verordnungen festgesetzten beziehungsweise künftig durch Gesetz oder anderweit festzustellenden Verpflichtungen zu unterwerfen.
f. Der Konzessionär ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen.
g. Die beim Bau und Bahnbetrieb verwendeten Beamten und Arbeiter sind nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen gegen Krankheiten und Unfälle zu versichern.