Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/133

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[132]
Nächste Seite>>>
[134]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 25.



13. Juni 1885) maßgebend, vorbehaltlich der durch die 1 Meterspur erforderlichen durch Unser Ministerium der Finanzen festzusetzenden Modifikationen der Bestimmungen über die Bauausführung.
      Ein Geldbeitrag zur Erbauung der Bahn wird Seitens des Staats nicht geleistet.

Artikel 5.
       Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Bahn soll eine Spurweite von einem Meter erhalten. Im Uebrigen bleibt Unserem Ministerium der Finanzen vorbehalten: die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und Lage der Stationen, die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Betriebsmittel vor und nach der Inbetriebnahme der Bahn.
      Der Konzessionär ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung beziehungsweise Erweiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsaufsichtsbehörde solches im Interesse des Verkehrs und insbesondere im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet.
b. Der Konzessionär hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.
c. Nach Vollendung der Bahn hat der Konzessionär Unserem Ministerium der Finanzen eine detaillirte rechnungsmäßige Nachweisung über den Gesammtaufwand nebst einem vollständigen Plan über die Bahnanlagen zu übergeben.


Artikel 6.

      Ueber die Bedingungen des Anschlusses der Bahn an den Main-Neckar-Bahnhof zu Weinheim und einer eventuellen Mitbenutzung der dortigen Bahnhofeinrichtungen hat der Konzessionär mit der Direktion der Main-Neckar-Bahn sich zu verständigen.
      Ebenso bleibt demselben überlassen, wegen der bei Käferthal erforderlichen Kreuzung der Linie der Hessischen Ludwigsbahn und wegen des eventuellen Anschlusses an deren Neckarstation in Mannheim mit der Direktion dieser Bahn sich zu verständigen.

Artikel 7.

      Bei der zwangsweisen Abtretung des für die Ausführung der Bahn erforderlichen Grundeigenthums kommen die über Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.