Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/135

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 25.



       h. Der Konzessionär hat auf den Uebergangsstationen solche Einrichtungen zu treffen, daß die Umladung der Güter von und nach der normalspurigen Anschlußbahn thunlichst gefördert wird. Für diese Umladungen dürfen außer den in den Tarifsätzen enthaltenen Vergütungen besondere Kostenvergütungen vom Publikum nicht erhoben werden.


Artikel 10.

      Die Benutzung öffentlicher Wege (Landstraßen, Kreisstraßen und Gemeindewege) zur Anlage und zum Betrieb der Bahn kann dem Konzessionär nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Mai 1884, Nebenbahnen betreffend, und der dazu erlassenen Vollzugs-Verordnung, sowie von Unserem Ministerium der Finanzen zu ertheilenden besonderen Vorschriften gestattet werden.
      Wo es von der Straßenaufsichtsbehörde für geboten erachtet wird, ist der Oberbau so in die Ebene der Straßenbahn zu verlegen, daß weder eine Erhöhung noch eine Vertiefung im normalen Straßenkörper entsteht und der zur Bahn verwendete Straßentheil auch noch von gewöhnlichen Fuhrwerken benutzt werden kann.
      Beim Bau und Betrieb der Bahn sind die im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schutze der Wege erlassenen Polizeivorschriften vom Unternehmer genau zu beachten.
      An den Eigenthumsverhältnissen der öffentlichen Wege wird durch die Mitbenutzung derselben zum Eisenbahnbetrieb nichts geändert.
      Für Beschädigungen der Bahnanlage, welche durch den öffentlichen Verkehr auf der Straße etwa entstehen, kann der Unternehmer eine Entschädigung von dem Eigenthümer des öffentlichen Weges oder von der Straßenverwaltung nicht beanspruchen.

Artikel 11.
      Der Konzessionär ist verpflichtet:
1) Unserem Ministerium der Finanzen einen jährlichen Betriebsrechnungsabschluß einzureichen, aus welchem die finanzielle Lage des Betriebsgeschäfts vollständig zu ersehen ist;
2) die von Unserem Ministerium der Finanzen zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen auf seine Kosten zu beschaffen und in den festgesetzten Fristen demselben vorzulegen.


Artikel 12.

      Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, sowie der hinsichtlich des Baues und des Betriebs vorgeschriebenen allgemeinen und speciellen Polizei-Verordnungen und Reglements wird, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßen-Verkehrs und die Instandhaltung der