Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/143

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[142]
Nächste Seite>>>
[144]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 21.


§ 14.

      Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben. Sind Wegstrecken zu passiren, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder wegen der Frequenz der Bahn obiger Vorschrift nicht genügt werden kann, so ist der Eisenbahnbetriebsbehörde, welcher die unmittelbare Betriebsleitung der betreffenden Strecke obliegt, von dem beabsichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und hat diese dann die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen.

§ 15.

      Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerke passirbaren Wegen umfahren werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden Ankunft des Transportes der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei betrauten Behörde zeitig Anzeige zu machen und sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Behörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen, denselben von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten und Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.

§ 16.

      Das Abladen hat den Vorschriften des § 5 entsprechend zu erfolgen.

B. Versendung explosiver Stoffe auf Schiffen und Fähren.

§ 17.

      Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen explosive Stoffe nicht transportirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
      Die im § 3 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.

§ 18.

      Die §§ 4, 5 (Absatz 1 und 2), 10 und 16 finden auch hier Anwendung.
      Das Ein- und Ausladen darf nur an einer von der Polizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche möglichst weit von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen.
      Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Ein- oder Ausladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten.
      Die mit explosiven Stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher aus die Ladestelle gebracht oder daselbst zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.

§ 19.

      Die explosiven Stoffe müssen aus dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von dem Kesselraum entfernt sein muß, unter Deck fest verstaut verladen werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem Plantuche überspannt werden.