Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/144

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 21.


      Weder in diesem, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein. Leicht entzündliche Stoffe sind, mit Ausnahme der zum Betriebe der Dampfkessel oder der Küchen dienenden Brennmaterialien, von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. Brennmaterialien dürfen nur in feuersicheren und leicht unter Wasser zu setzenden besonderen Räumen aufbewahrt werden. Das Schiff muß mit einer von Weitem erkennbaren, stets ausgespannt gehaltenen schwarzen Flagge mit einem weißen P versehen sein.
      Die Vorschrift des § 8 findet auf den Transport zu Schiffe sinngemäße Anwendung.

§ 20.

      Im Uebrigen ist beim Transport explosiver Stoffe auf Schiffen Folgendes zu beobachten:

a. Sind zusammenhängend gebaute Ortschaften zu berühren, so ist wie bei dem Landtransporte zu verfahren. Die Durchfahrt ist von der Behörde nur zu gestatten, nachdem die Passage freigemacht und die Anordnung getroffen ist, daß Brücken etc. ohne Aufenthalt passirt werden können. In größeren Städten und bei beengten Wasserstraßen ist die Behörde befugt, die Durchfahrt ganz zu untersagen.
b. Sind Schiffbrücken oder Schleußen zu passiren, so ist dem Brücken- oder Schleußenwärter von der bevorstehenden Ankunft des Fahrzeugs und seiner ungefähren Größe zeitig Anzeige zu machen.
c. IN Betreff des Passirens von Eisenbahnbrücken ist, wie im § 14 vorgeschrieben, zu verfahren.
d. Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche dem Publikum nicht zugänglich sind.
      Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften über Ort, Zeit und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu geben.
§ 21.

      Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Stoffen übersetzen, dürfen nicht gleichzeitig andere Fuhrwerke oder Personen befördern.

C. Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen.

§ 22.

      Die Versendung explosiver Stoffe aus Eisenbahnen ist durch besondere Bestimmungen geregelt.

II. Handel mit explosiven Stoffen.

§ 23.

      Wer explosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polizeibehörde Anzeige machen.

§ 24.

      Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist verboten.

§ 25.

      Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, sowie alle sonstigen explosiven Stoffe in jeder Quantität dürfen nur an solche Personen abgegeben