Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/142

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 21.


Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar- oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.

§ 7.

      Explosive Stoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht entzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden.
      Es ist untersagt, Dynamit oder Schießbaumwolle mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern oder Zündungen zusammen zu verladen.

§ 8.

      Wird loses Pulver in Menge von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht. oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte außer der Vorschrift des § 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung der Behälter handelnden Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung.

§. 9.

      Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen, wenn sie unbedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt werden.
      Sie müssen als Warnungszeichen eine von Weitem erkennbare, schwarze Fahne mit einem weißen P tragen.
      Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, welche aber ganz vom Radschuh bedeckt sein muß.

§ 10.

      Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeorts davon unter Angabe des Transportweges Anzeige machen und den Frachtschein derselben zur Visirung vorlegen.

§ 11.

      Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabakrauchen verboten.

§ 12.

      Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und dürfen von anderen Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben während der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander halten.

§ 13.

      Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten, niemals ohne Bewachung bleiben.
      Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden muß die Haltestelle bei Schießpulver mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter entfernt liegen.
      Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ortschaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitig Anzeige zu machen, welche die erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat.