Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/028

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 6.


Artikel 15.

      Die Festsetzung der Tarife, die Feststellung des Fahrplanes und die Erlassung aller sonstigen, die Verwaltung und den Betrieb der Main-Weser-Bahn betreffenden Verordnungen ist ausschließlich Sache der Königlich Preußischen Regierung, welche sich jedoch verpflichtet, die auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegene Strecke der Main-Weser-Bahn in gleicher Weise wie die übrigen Strecken dieser Bahn zu behandeln.
      Was den Fahrplan betrifft, so wird die Königlich Preußische Regierung, so lange nicht eine anderweite Vereinbarung mit der Großherzoglich Hessischen Regierung getroffen sein wird, über die im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegene Strecke bis Frankfurt a. M. täglich in beiden Richtungen mindestens je fünf Personenbeförderung vermittelnde Züge führen und auf sämmtlichen im Großherzogthum Hessen zur Zeit vorhandenen Stationen halten lassen. Von diesen Zügen sollen vier unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Großherzoglich Hessischen Regierung wie bisher auf die Zeit von fünf Uhr Morgens bis elf Uhr Abends annähernd gleichmäßig zur Befahrung der im Großherzogthum belegenen Bahnstrecke vertheilt werden.

Artikel 16.

      Die Königlich Preußische Regierung wird ohne Zustimmung der Großherzoglich Hessischen Regierung die auf deren Gebiet belegene Strecke der Main-Weser-Bahn nicht veräußern.
      Für den Fall der Veräußerung behält Sich die Großherzoglich Hessische Regierung das Recht vor, diese Strecke gegen Erstattung der Anlagekosten für Sich zu erwerben. Zu dem gegenwärtigen Kaufpreis werden in diesem Fall die Kosten von künftig ausgeführten Erweiterungsanlagen zugesetzt und die Werthe von stattgehabten Deteriorationen abgeschrieben.
      Die vorstehenden Bestimmungen haben keine Geltung für den Fall, daß etwa die Preußischen Staatseisenbahnen und hiermit auch die oben bezeichnete Eisenbahnstrecke an das Deutsche Reich abgetreten werden.

Artikel 17.

      Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden soll sobald als möglich in Berlin bewirkt werden.
      So geschehen Berlin den 20. November 1878.

(L. S.) (unterz.) Neidhardt.
(L. S.)
"
Fink.
(L. S.)
"
Weishaupt.
(L. S.)
"
Rötger.
(L. S.)
"
Reichardt.



Schlußprotokoll.

      Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten zur Vollziehung des Staats-Vertrags wegen Uebergangs des Eigenthums an der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn auf den Preußischen Staat. Hierbei sind in das gegenwärtige Protokoll nachstehende Erklärungen aufgenommen worden, welche gleiche Kraft und Gültigkeit, als wären sie in dem Vertrage enthalten, haben und durch die Ratification des letzteren ohne Weiteres als mitratificirt angesehen werden sollen.