Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/029

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 6.


1. Zu Artikel 1.



      Es herrscht Einverständniß darüber, daß die gesammten Kosten für die neuerdings begonnene Herstellung eines combinirten Stations- und Güterschuppen-Gebäudes auf der Station Lang-Göns ausschließlich aus Königlich Preußischen Fonds bestritten werden.

2. Zu Artikel 7.



      Die Königlich Preußische Regierung wird in dem Verhältniß, welches auf Grund des von der früheren Oberhessischen Eisenbahn-Gesellschaft mit der Königlichen Direction der Main-Weser-Bahn abgeschlossenen Vertrags wegen gemeinsamer Benutzung von Bahnhofsanlagen in Gießen besteht, ohne zwingende Umstände keine Aenderung eintreten und dasselbe jedenfalls noch fünf Jahre nach Abschluß des gegenwärtigen Vertrags fortbestehen lassen.

3. Zu Artikel 15.



      Die beiden, in jeder Richtung im Sommer 1878 bestandenen Courier- resp. Schnellzüge, beziehungsweise die bei Fahrplanveränderungen an deren Stelle tretenden Züge, welche auch für die Folge auf der Strecke Frankfurt a. M.-Gießen-Lollar als Courier- oder Schnellzüge zu führen sind, werden auch fernerhin auf denjenigen, auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegenen Stationen anhalten, welche der 1878er Fahrplan dafür bestimmt Dies soll jedoch für die Dauer des Winterfahrplans bezüglich der Station Bad-Nauheim nur gelten, sofern und so lange Großherzoglich Hessischer Seits daselbst eine Winterkur eingerichtet ist, und es soll selbst in diesem Falle nur Einer der beiden Züge in jeder Richtung dort anhalten.
      Man ist darüber einverstanden, daß Dortelweil in die Kategorie der Haltestellen versetzt, und die Zahl der dort haltenden Züge auf drei in jeder Richtung vermindert, sowie daß der Nachtdienst daselbst ausgeschlossen werden darf.

4.

      Die Großherzoglich Hessischen Commissarien behalten Namens ihrer hohen Regierung die Zustimmung der Stände des Großherzogthums, soweit dieselbe verfassungsgemäß erforderlich ist, ausdrücklich vor.

Berlin, den 20. November 1878.

(gez.)
"
Neidhardt.
Fink.
(gez.)
"
"
Weishaupt.
Rötger.
Reichardt.