Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/027

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 6.


und allen sonstigen Rechten in Ihren Dienst zu übernehmen oder denselben, wenn er dieses vorziehen sollte, in den Ruhestand zu versetzen. Im letzteren Falle wird die Königlich Preußische Regierung die Pensionirung auf Grund des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 27. November 1874 eintreten lassen. Dagegen ist im Falle der Uebernahme in den Preußischen Staatsdienst die etwaige Pensionirung dieses Mitglieds der Direction nach Maßgabe der für die Preußischen unmittelbaren Staatsbeamten geltenden gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der im Großherzoglich Hessischen Staatsdienste zurückgelegten Dienstzeit zu bewirken, dem betreffenden Beamten aber ein Pensionsbetrag von mindestens der Höhe zu gewähren, wie er ihn beanspruchen könnte, wenn er am 1. April 1879 auf Grund des gedachten Großherzoglich Hessischen Gesetzes in den Ruhestand versetzt wäre.

Artikel 11.

      Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiet des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande des Heimathslandes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufenthalts daselbst nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den dortigen Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwendung gelangen.
      Die Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disciplinarbehandlung ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung, beziehungsweise deren zuständigen Organen, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren amtlichen Wohnsitz haben.

Artikel 12.

      Alle privatrechtlichen Ansprüche, welche in Veranlassung der Anlage, des Betriebs und der Verwaltung der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn gegen die Königlich Preußische Betriebsverwaltung erhoben werden, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Großherzoglich Hessischen Gerichte. Zu dem Ende soll die Stadt Gießen als juristisches Domicil der Königlich Preußischen Bahnverwaltung in dem Großherzogthum Hessen betrachtet werden. Verbrechen und Vergehen bezüglich der obigen Bahnstrecke oder der Transporte auf derselben werden ebenfalls von den zuständigen Großherzoglich Hessischen Behörden untersucht und nach den im Großherzogthum Hessen geltenden Gesetzen beurtheilt.

Artikel 13.

      Der Großherzoglich Hessischen Regierung bleibt in Ansehung der auf Ihrem Gebiete belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn die Landeshoheit vorbehalten.
      Auf dieser Strecke sollen nur Großherzoglich Hessische Hoheitszeichen angewendet und von den daselbst stationirten Bahnbeamten, sofern sie Großherzoglich Hessische Staatsangehörige sind, die Großherzoglich Hessische Kokarde getragen werden.

Artikel 14.

      Die Großherzoglich Hessische Regierung wird zur Handhabung des Ihr über die im Großherzogthum belegene Strecke der Main-Weser-Bahn zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechts einen beständigen Commissarius bestellen, welcher Sie hinsichtlich der Beziehungen zur Königlich Preußischen Verwaltung der Main-Weser-Bahn in allen, nicht zum directen gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der Behörden geeigneten Fällen zu vertreten hat.