Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/280

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 26.


die Vorstände der Filialen und Agenturen und regulirt deren Besoldungen und Vergütungen, sie beschließt ihre eigene Geschäftsordnung, die Instruction des Präsidenten und der Directoren und Bankbeamten, den Geschäftsplan resp. die Reglements über die Behandlung der Geschäfte der Bank, über die Buchführung und Casse, sie setzt die von den Beamten zu leistenden Cautionen fest und beschließt über den Kauf und Verkauf der zu den Geschäften der Bank erforderlichen Immobilien.
Sie bestimmt die besonderen und allgemeinen Verwaltungsausgaben, prüft die von der Direction vorzulegende Jahresrechnung und Bilanz und setzt unter strenger Würdigung der Activa und mit Rücksicht auf die eventuellen Verluste, welche aus den zur Zeit laufenden Geschäften entspringen können, den jährlichen Reingewinn der Gesellschaft fest.
Sie ertheilt der Direction Decharge.
Sie bestimmt die Höhe der dem Reservefonds zu überweisenden Summe und die an die Actionäre zu vertheilende Dividende. Die Verwaltung muß jährlich wenigstens zweimal unter Zuziehung eines Directors außergewöhnliche Cassenrevisionen durch eines oder mehrere Mitglieder halten lassen, wozu auch der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter von Amtswegen befugt sein sollen.
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, sowie die dazu delegirten Mitglieder der Verwaltung können in den Büreaus und Comptoirs der Direction von allen Protocollen, Beschlüssen, Büchern, Papieren und Documenten, sowie von ihrer Geschäfts- und Rechnungsführung zu jeder Zeit Kenntniß nehmen.

§. 17.

Die Verwaltung wacht über die Beobachtung des §. 10 dieser Statuten von Seiten der Direction und entscheidet in zweifelhaften Fällen, welche Operationen die Direction der Bank kraft jenes §. machen darf; sie setzt das Maximum der anzunehmenden Depositen, der gegen Unterpfand zu leistenden Vorschüsse, der zu bewilligenden Blanco-Credite, der in Circulation zu setzenden eigenen Wechsel, Geldanweisungen und Obligationen fest. Sie bestimmt die äußere Form und die Unterschriften der Bankobligationen. Die auszustellenden Obligationen dürfen, soferne sie auf eine kürzere Kündigungsfrist, als ein Jahr, lauten, die Hälfte des Grundkapitals der Bank in keinem Falle übersteigen.

§. 18.

Die Verwaltung bestimmt diejenigen Effecten, auf welche die Bank Vorschüsse leisten kann, und setzt die Modalitäten fest, unter welchen Vorschüsse auf Waaren gewährt werden dürfen.