Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/279

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 26.


h) sie ist befugt, Staats-, Communal- und ständische Papiere, Actien oder Obligationen anonymer Gesellschaften, insbesondere Actien und Obligationen industrieller oder Credit-Unternehmungen zu soumissioniren oder zu erwerben, sowie die erworbenen Effecten, Actien und Obligationen wieder zu verkaufen, gegen andere zu vertauschen oder dieselben zu verpfänden;
i) sie ist befugt alle Anleihen oder öffentliche Unternehmungen ganz oder theilweise für eigene Rechnung zu übernehmen, sie weiter zu cediren und zu realisiren oder sich bei deren Uebernahme zu betheiligen, sowie bis zum Belaufe ihrer Uebernahme oder Betheiligung Schuldscheine auf den Namen oder Inhaber lautend in Umlauf zu setzen;
l) sie ist befugt, die Vereinigung oder Consolidirung verschiedener anonymer Gesellschaften, sowie die Umgestaltung von industriellen Unternehmungen in anonyme Gesellschaften zu vermitteln und zu bewirken, sowie die auf den Namen oder Inhaber lautenden Actien und Obligationen solcher neu creirten Gesellschaften zu emittiren.

Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der Gesellschaft sind alle nicht im Bereiche eines Banquiers-Geschäftes liegenden Operationen, namentlich Ankauf von Immobilien, mit Ausschluß der in §. 16 gedachten - und Darlehen auf Hypotheken; Annahme von Hypotheken zur Deckung von Forderungen und Ankauf und Verkauf von Immobilien zur Sicherstellung und Realisirung solcher Forderungen ist gleichwohl gestattet.

§. 11.

Die Bank rechnet ausschließlich in Gulden im vier und zwanzig ein halb Gulden Fuß oder dem jeweilig an dessen Stelle tretenden gesetzlichen Münzfuße.

§. 12.

Die obere Leitung und Ueberwachung der Bank wird einer Bankverwaltung, aus achtzehn Mitgliedern bestehend, anvertraut. Die Bankverwalter legitimiren sich als solche durch eine von einem Mitgliede des Stadtgerichts in Darmstadt beglaubigte Abschrift des Protocolls der Generalversammlung, in welcher der Wahlact stattgefunden hat. Jeder Bankverwalter muß mindestens fünfzig Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben, welche während der Dauer seiner Functionen weder übertragen noch veräußert werden dürfen. Diese Actien werden bei der Direction deponirt.

§. 16.

Die Verwaltung überwacht die Geschäfte der Gesellschaft, sie ernennt und entläßt den Präsidenten der Direction, die Directoren und deren Stellvertreter, sowie