Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/278

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 26.


§. 8.

Die Actien werden, auf Verlangen des Besitzers der Actien-Certificate auf den Namen oder den Inhaber lautend, in nachstehender Art ausgefertigt: Jede Actie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen und von einem Director und zwei Mitgliedern der Verwaltung unterzeichnet. Die Actien auf Namen lautend können jederzeit in Actien auf den Inhaber lautend und die Actien auf den Inhaber lautend in Actien auf den Namen lautend umgewandelt werden. Die Verwaltung kann zum Ersatz der dusch diese Umwandlung entstehenden Kosten eine entsprechende Gebühr festsetzen.
Den Actien werden Zinsen- und Dividendenscheine für eine angemessene Reihe von Jahren auf den Inhaber lautend, sowie eine Anweisung zum Empfang weiterer Zinsen und Dividendenscheine beigegeben. Den Actionären werden in halbjährigen Raten 4 Prozent des eingezahlten Actien-Capitals als Jahreszinsen ausgezahlt. Ein 4 Prozent des eingezahlten Actien-Capitals übersteigender Reingewinn bildet, nach den in den §§. 22, 26, 40 und 43 vorgesehenen Abzügen, die den Actionären weiter zukommende Dividende.

§. 10.

Die Gesellschaft ist befugt zum Betriebe aller Banquiersgeschäfte, mithin zu solchen Geschäften, aus denen sie ihre Gelder, sobald sie deren bedarf, zu jeder Zeit leicht zurückziehen kann; dazu gehören insbesondere Escompto-, Deposito-, Leih-, Giro- und Wechselgeschäfte. Sie wird ihre Thätigkeit und ihre Mittel wesentlich, jedoch nach ihrem Ermessen, den nachbenannten Operationen zuwenden:

a) sie discontirt die mit anerkannt soliden Unterschriften versehenen Wechsel;
b) sie erhebt resp. bezahlt Gelder für Rechnung Dritter, sie nimmt Gelder und Effecten in Verwahrung;
c) sie verzinst Gelder, stellt dagegen zinstragende, auf den Namen oder auf den Inhaber lautende Schuldscheine aus oder eröffnet dafür Conti und vereinbart im ersten Falle die Kündigungsfrist und Verfallzeit;
d) sie übernimmt die Einziehung und den Verkauf von Wechseln, Staatspapieren, Coupons und Actien;
e) sie übernimmt den Ankauf von Wechseln, Staatspapieren, Coupons, Actien und Waaren;
f) sie gibt Vorschüsse auf Staats-, Communal- und ständische Papiere, Actien, Obligationen, solide Wechsel und sonstige Effecten, sowie auch auf Waaren, welche dem Verderben nicht unterworfen sind, sei es als Darlehen oder auf Consignation zum Verkauf;
g) sie gibt Credit in laufender Rechnung und setzt eigene Wechsel und Geldanweisungen in Circulation ;