Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/281

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 26.


§. 19.

Die Verwaltung entscheidet auf Antrag der Direction über Ankäufe und Verkäufe von Actien, Obligationen und Effecten aller Art, über Soumissionen von Anleihen und deren Realisirung, über Betheiligung bei Anleihen und Actien-Emissionen, kann aber auch unter Feststellung der ihr erforderlich scheinenden Normen diese Entscheidung dem selbstständigen Ermessen der Direction überlassen.

§. 21.

Die Verwaltung kann einzelne ihrer Mitglieder oder besondere Commissionen aus ihrer Mitte zur Ausübung einzelner ihrer Befugnisse, zur Ueberwachung der Geschäfte, sowie zur Besorgung besonderer Functionen delegiren unter Feststellung der erforderlich scheinenden Normen.

§. 23.

Die Direction besteht aus drei oder mehreren Directoren.
Die Verwaltung ist berechtigt, einen der Directoren zum Präsidenten der Direction, vorübergehend oder dauernd, zu ernennen. Die Wahl der Directoren kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens zwölf und mit einer Stimmenmehrheit von zehn Mitgliedern der Verwaltung erfolgen. Dieselben können jederzeit durch einen Beschluß der Verwaltung, jedoch nur wenn zwölf Mitglieder der Verwaltung sich dafür aussprechen, entlassen werden. In den mit denselben abzuschließenden Verträgen soll diese Befugniß ausdrücklich vorbehalten werden.
Eine solchergestalt ausgesprochene Entlassung des Beamten hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft für die Besoldung, Tantieme, Entschädigungen oder andere Vortheile von selbst erlöschen. Der Präsident der Direction muß mindestens 100 Actien der Gesellschaft, jeder der übrigen drei Directoren fünfzig Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben.
Die Actien werden in das Gewölbe der Bank hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Inhabers dauern, unveräußerlich.
Die Namen der Directoren werden durch die im 5. 47 bezeichneten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht; die Directoren legitimiren sich als solche durch einen von einem Mitgliede des Stadtgerichts Darmstadt beglaubigten Auszug aus dem Wahlprotocolle der Verwaltung.

§. 30.

Die Errichtung von Bankfilialen und Agenturen, sowie die Aufhebung und Verlegung derselben bleibt der Bankverwaltung überlassen und werden deren Verfassung und Befugnisse von derselben jedesmal bestimmt. Auch ist die Bank befugt, bestehende Bank- oder Handlungshäuser