Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/275

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 25.


Die Wahl der Directoren kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens zwölf und mit einer Stimmenmehrheit von zehn Mitgliedern der Verwaltung erfolgen. Dieselben können jederzeit durch einen Beschluß der Verwaltung, jedoch nur, wenn zwölf Mitglieder der Verwaltung sich dafür aussprechen, entlassen werden. In den mit denselben abzuschließenden Verträgen soll diese Befugniß ausdrücklich vorbehalten werden.
Eine solcher Gestalt ausgesprochene Entlassung des Beamten hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft für die Besoldung, Tantieme, Entschädigungen oder andere Vortheile von selbst erlöschen. Der General-Bank-Director muß mindestens 100 Actien der Gesellschaft, jeder der übrigen Directoren 50 Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Die Actien werden in das Gewölbe der Bank hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, unveräußerlich. Die Namen der Directoren werden durch die im §. 47 bezeichneten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.
Die Directoren legitimiren sich als solche durch einen von einem Mitgliede des Großherzoglichen Stadtgerichts Darmstadt beglaubigten Auszug aus dem Wahlprotokolle der Verwaltung.

§. 27.

Die Mitglieder der Direction versammeln sich, so oft die Geschäfte es erfordern. Ist ein General-Bank-Director von der Verwaltung ernannt, so führt derselbe in den Sitzungen den Vorsitz. Die Beschlüsse der Direction werden in ein Protokollbuch eingetragen und von den dabei concurrirenden Mitgliedern unterzeichnet. Die bei den Berathungen vorkommende Meinungsverschiedenheit wird auf Verlangen motivirt und ausgedrückt.

§. 28.

Der General-Bank-Director ist der erste Beamte der Gesellschaft. Er wohnt allen Versammlungen der Verwaltung mit berathender Stimme bei. Bei Krankheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen des General-Bank-Directors, oder wenn die Stelle desselben erledigt ist, übernimmt, soferne die Verwaltung dieses für nothwendig erachtet, auf Anordnung der Verwaltung einer der Directoren dessen Stelle. Bei Krankheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen eines der Directoren übernimmt auf Anordnung der Verwaltung ein anderer Beamter der Gesellschaft dessen einstweilige Vertretung. Die Verwaltung kann die Vertretung auch einem Beamten der Gesellschaft ständig übertragen.

§. 33.

Die Verwaltung beruft sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen Generalversammlungen. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung muß wenigstens 14 Tage, die der außerordentlichen in der Regel mindestens sechs Wochen vor dem Tage der Versammlung in den durch §. 47 bestimmten Zeitungen bekannt gemacht werden.