Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/274

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 25.


§. 21.

Die Verwaltung überwacht die Geschäfte der Gesellschaft und beschließt über die Errichtung von Filialen und Agenturen. Sie beschließt ihre eigene Geschäftsordnung, die Instructionen der Bank-Directoren und Bank-Beamten, den Geschäftsplan, respective die Reglements über die Behandlung der Geschäfte der Bank, über die Buchführung und Casse, verfügt die Creirung und Emission der Bankanweisungen und Banknoten, das Einziehen, Annulliren und den Ersatz derselben, bestimmt deren äußere Form und Unterschriften, bestimmt über die Anlegung des Reservefonds und wacht darüber, daß in allen Geschäften der Bank die Vorschriften der landesherrlichen Concession, der Gesellschafts-Statuten und der Verwaltungsreglements gewissenhaft beobachtet werden und keine Abweichung stattfinde.
Die Verwaltung ernennt und entläßt den General-Bank-Director und die Bank-Directoren, die Vorsteher der Filialen und Agenturen und regulirt deren Besoldungen und Vergütungen. Der General-Bank-Director und die Bank-Directoren werden durch einen Regierungs-Commissär auf Erfüllung der ihnen durch die Statuten auferlegten Pflichten beeidigt. Die Verwaltung setzt die von den Cassirern der Bank zu leistenden Cautionen fest, sie beschließt über den Kauf und Verkauf der zu den Geschäften der Bank erforderlichen Immobilien. Sie beschließt auf Antrag der Direction über die Anlegung der Fonds, sie bestimmt diejenigen Effecten, auf welche die Bank in Gemäßheit des §. 12 Vorschüsse leistet. Sie setzt das Maximum der jedem Geschäftszweige der Bank zuzuwendenden Summe fest. Sie bestimmt die besonderen und allgemeinen Verwaltungsausgaben, prüft die von der Direction vorzulegende Jahresrechnung und Bilanz und setzt unter strenger Würdigung der vorhandenen Activa und Passiva den jährlichen Reingewinn der Gesellschaft fest. Sie bestimmt die Höhe der dem Reservefond zu überweisenden Summen und die an die Actionäre zu vertheilende Dividende.
Die Verwaltung muß jährlich wenigstens zweimal unter Zuziehung eines Directors außergewöhnliche Cassen-Revisionen durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder halten lassen, wozu auch der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter von Amts wegen befugt sein sollen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder die dazu delegirten Mitglieder der Verwaltung können in den Büreau`s und Comptoir`s der Direction von allen Protokollen, Beschlüssen, Büchern, Papieren und Documenten, sowie von ihrer Geschäfts- und Rechnungsführung zu jeder Zeit Kenntniß nehmen. Die Verwaltung kann einzelne oder mehrere ihrer Mitglieder zur Ausübung einzelner ihrer Befugnisse, sowie zur Besorgung besonderer Functionen delegiren unter Feststellung der erforderlich scheinenden Normen. Alle Ausfertigungen der Verwaltung werden von dem Präsidenten, oder dem Vicepräsidenten, oder von zwei Mitgliedern Namens der Verwaltung unterschrieben.

§. 23.

Die Direction besteht aus zwei oder mehreren Directoren. Die Verwaltung ist berechtigt, einen der Directoren zum General-Bank-Director, vorübergehend oder dauernd, zu ernennen.