Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/276

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 25.


§. 34.

Abwesende, nach §. 32 stimmberechtigte Namen-Actionäre können sich in der Generalversammlung durch Mandatare aus der Zahl der stimmberechtigten Actionäre vertreten lassen. Die Vollmachten sind am Tage vor der Sitzung bei der Direction einzureichen.

§. 35.

Der Präsident der Verwaltung eröffnet die Generalversammlung und führt in derselben den Vorsitz, er ernennt den Protokollführer und die beiden Scrutatoren. Zu Scrutatoren können die Beamten der Gesellschaft und die Mitglieder der Verwaltung nicht ernannt werden. Die Protokolle der Generalversammlungen werden von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Scrutatoren, sowie von denjenigen anwesenden Actionären, welche es verlangen, unterzeichnet.

§. 36.

Je 20 Actien geben eine Stimme, doch kann ein Actionär nicht mehr als 20 Stimmen für seine eigenen Actien und nur ebensoviel als Vollmachtträger ausüben, so daß eine Person nie mehr als 40 Stimmen für seine eignen und für die von ihm vertretenen Actien in sich vereinigen darf.

41. Schlußsatz.

Der Ueberschuß der Activa über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Von dem 4 Procent des eingezahlten Actienkapitals übersteigenden Reingewinne werden jährlich wenigstens 10 Procent zur Bildung eines Reservefonds in Abzug gebracht, so lange dieser nicht ein Zehntel des Actienkapitals erreicht haben wird. Die Verwaltung stellt die aus dem dann sich ergebenden Ueberschusse unter die Actionäre zu vertheilende Dividende fest.

§. 53.

Mit Zustimmung der Generalversammlung können von der Gesellschaft eigene Actien bis zum Belaufe von höchstens 5 Millionen Gulden erworben werden, um vorübergehend außer Circulation gesetzt zu werden. Solchermaßen zurückgezogene Actien sollen zu dem Nominalwerthe in die Bilanz aufgenommen und nicht unter pari wieder in den Verkehr gebracht werden. Die Differenz zwischen dem Ankaufscourse und dem Nominalwerthe soll als Gewinn-Reserve gebucht werden.
Von dieser Gewinn-Reserve soll zunächst das Banknoten-Anfertigungs-Conto in Abzug gebracht und von dem Reste jährlich ein Fünftheil dem Gewinn- und Verlust-Conto zugewiesen werden. Von der vorgedachten Gewinn-Reserve sollen weder Verwaltung noch Direction eine Tantieme beziehen.

Darmstadt, am 9. August 1860.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Hallwachs.