Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/240

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 21.


Art. VI.

Der Betrag der nach der Bestimmung im Art. III. zu gewährenden Entschädigung soll nach Maßgabe der besonderen Beschaffenheit der, auf dem einzelnen Schiffe bereits vorhandenen und nur abzuändernden oder zu ergänzenden Einrichtung in jedem einzelnen Falle festgestellt werden, zu welchem Behufe das Schiff in dem Hafen zu Mainz zur Besichtigung zu stellen ist. Bei dieser Feststellung soll der Gesichtspunkt leitend sein, daß die nöthige Abänderung oder Ergänzung in genügender, aber am wenigsten kostspieliger Weise auszuführen ist, und es soll in keinem Falle bei Schiffen von mehr als 4000 Centner Ladungsfähigkeit ein höherer Betrag als zwei Drittheile und - bei Schiffen von 4000 Centner Ladungsfähigkeit und darunter ein höherer Betrag als drei Viertheile desjenigen Betrags festgestellt werden, welchen der Schiffseigenthümer, zufolge der Bestimmung im Art. V., dann anzusprechen haben würde, wenn sein Schiff mit Einrichtungen zum Passiren fester, nach oben geschlossener Brücken gar nicht versehen wäre.
Die Feststellung dieses Entschädigungsbetrages geschieht endgültig und ohne Recurs durch Sachverständige, von welchen die Direction der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft den einen, der betheiligte Schiffer den andern, beide Sachverständige mit einander aber den Obmann wählen. Können sich die Sachverständigen über den Obmann nicht einigen, so bezeichnet die Mainzer Handelskammer drei weitere Sachverständige, von welchen der Sachverständige jeder Partei einen streicht. Der Uebrigbleibende ist Obmann.

Art. VII.

Die Schiffseigenthümer, welchen nach den vorstehenden Bestimmungen ein Entschädigungs-Anspruch zusteht, haben denselben nach der amtlichen Aufforderung, welche die Regierungen der Uferstaaten in ihren Gebieten erlassen werden, spätestens bis zum 15. September 1860, bei Verlust ihres Anrechtes, bei dem Großherzoglich Hessischen Regierungs-Commissär bei der Hessischen Ludwigsbahn zu Mainz anzumelden. Diese Anmeldung muß von der Vorlage des Patents und des Aichscheins begleitet sein. Dieselben haben ferner durch eine Bescheinigung des Hafen-Commissariats zu Mainz nachzuweisen, daß sie mit dem in dem Patent bezeichneten Schiffe einmal und spätestens bis zum 1. Juni 1860 auf dem Rhein an der Brückenstelle bei Mainz vorbeigefahren sind.
Der Großherzoglich Hessische Regierungs-Commissär bei der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn zu Mainz wird den Schiffseigenthümern über die erfolgte Anmeldung eine Beurkundung mit der Zusage ertheilen, daß, wenn die nachstehend bezeichneten Bedingungen von ihnen erfüllt sein werden, der Schiffseigenthümer auf den, im Falle der Artikel II. und V. der Summe nach genau zu bezeichnenden, im Falle der Art. III. und VI. aber auf den durch die Entscheidung der Sachverständigen festzusetzenden Entschädigungsbetrag Anspruch habe.