Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/241

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 21.


Nach Feststellung des Entschädigungs-Betrages haben die Schiffseigenthümer die zum Senken und Heben der Maste oder Kamine nöthigen Vorrichtungen anfertigen, beziehungsweise abändern oder vervollständigen zu lassen und mit den so hergerichteten Schiffen die stehende Brücke bei Mainz spätestens ein Jahr nach deren Vollendung zu passiren.
Schiffe, für welche eine Entschädigung auf den Grund der Artikel III. und VI. zugesagt ist, sind innerhalb der gleichen Frist im Hafen zu Mainz zur Besichtigung zu stellen, und es ist der Nachweis zu liefern, daß eine der Feststellung der Sachverständigen entsprechende Abänderung oder Vervollständigung seit dieser Feststellung wirklich stattgefunden hat.
Nach Erfüllung dieser Bedingungen, worüber ein Zeugniß des Mainzer Hafen-Commissariats beizubringen ist, wird den Schiffseigenthümern der Betrag der Entschädigung auf Anweisung des Großherzoglich Hessischen Regierungs-Commissärs bei der Hessischen Ludwigs=Eisenbahn durch die Großherzogliche Ober-Einnehmerei zu Mainz ausbezahlt werden. Die Zahlung erfolgt an den Schiffseigenthümer, welchen das Patent als solchen ausweist, oder an dessen gehörig beglaubigten und in gleicher Weise legitimirten Bevollmächtigten.

Art. VIII.

Hessen übernimmt es, von dem Augenblick an, wo die Durchfahrt der Schiffe mit stehenden Masten durch die feste Brücke nicht mehr thunlich sein wird, oberhalb und unterhalb derselben Krahnen zum Heben und Senken der Masten für die Dauer eines Jahres aufstellen zu lassen. Eine Gebühr für deren Hülfleistung wird von den Schiffern nicht erhoben werden.

Art. IX.

Baden, Bayern, Frankreich, Nassau, Niederland und Preußen erkennen an, daß Hessen durch die, in dieser Uebereinkunft übernommenen Leistungen, sowie durch die Ausführung der, von ihm bereits zugesagten, im Protocolle der Central-Commission für die Rheinschifffahrt Nr. XIV. von 1859 §. III. näher bezeichneten Regulirung des Rheinstromes von der oberen Spitze der Blei-Aue bis zur Mainmündung denjenigen Forderungen genügt, welche in Beziehung auf den Bau einer festen Brücke bei Mainz von der im §. I. des erwähnten Protocolles bezeichneten Lage und Construction, im Interesse der freien Schifffahrt auf dem Rhein aus den, die Rheinschifffahrt betreffenden völkerrechtlichen Verträgen hergeleitet werden können.

Art. X.

Gegenwärtige Uebereinkunft soll nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung durch ministerielle Urkunden ratificirt werden und dadurch die Kraft und Wirkung eines Staatsvertrags erhalten.