Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/239

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[238]
Nächste Seite>>>
[240]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 21.


für das Stillliegen des Schiffes während der zum Anbringen der Vorrichtungen erforderlichen Zeit,
für die etwaige Erschwerung des Dienstes auf dem Schiffe,
für die eventuelle Beschränkung des nutzbaren Laderaums,
endlich für alle sonstigen Anschaffungen und Aenderungen, welche in Folge der zu treffenden Vorrichtungen für einzelne Fahrzeuge nothwendig werden können.

Schiffe, welche an sich zur Entschädigung zuzulassen, aber erst nach dem in den Artikeln II. und III. bestimmten äußersten Termin an der Brückenstelle bei Mainz vorübergefahren sind, desgleichen Schiffe, bei welchen, wegen Alters oder Schadhaftigkeit, die Vorrichtung zum Senken und Heben nicht mehr ausgeführt werden kann, endlich alle vom Tage der Vollziehung dieser Uebereinkunft ab neu zu bauenden Schiffe haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. V.

Im Einverständniß sämmtlicher Uferstaaten wird die, nach den Bestimmungen im Art. II. zu gewährende Entschädigung in Bausch und Bogen auf feste Geldsätze nach Maßgabe der Ladungsfähigkeit der einzelnen Fahrzeuge festgestellt und ein für allemal gewährt, wie folgt:

A. Bei Dampfschiffen:
1) Für Dampfschlepper von mehr als 200 Pferdekraft mit 612 fl.
2) Für kleinere Dampfschlepper und große Personenboote mit 438 fl.
3) Für kleinere Dampfboote, sofern sie überhaupt einer Vorrichtung zum Senken der Kamine bei ihrer Durchfahrt unter der Brücke bedürfen, mit 175 fl.


B. Bei Segelschiffen:
1) Für Schiffe von 10000 Ctr. und mehr mit 1662 fl. (im Mittel)
2) " " " 10000 bis 8000 Ctr. " 1662 fl. bis 1312 fl. 1487 fl.
3) " " " 8000 " 6000 " " 1312 " " 962 " 1137 "
4) " " " 6000 " 4000 " " 962 " " 612 " 787 "
5) " " " 4000 " 3000 " " 612 " " 438 " 525 "
6) " " " 3000 " 1500 " " 438 " " 264 " 351 "
7) " " " 1500 " 800 " " 264 " " 54 " 159 "
8) " " " 800 Ctr. und weniger Tragfähigkeit 44 fl.

Für Schiffe, deren Tragfähigkeit zwischen die angegebenen Grenzen hineinfällt, ist nach Maßgabe dieser Scala die Entschädigung verhältnißmäßig auszumitteln.
Die Feststellung des Entschädigungs-Betrages für jedes einzelne Schiff erfolgt durch den Großherzoglich Hessischen Regierungs-Commissär bei der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn endgültig unter Ausschluß jedes Recurses.