Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/600

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[599]
Nächste Seite>>>
[601]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 40.


3) Der §. 20 der Statuten der Staats-Assecuranz-Anstalt für die Stellvertretung findet auch auf diese Rückzahlungen Anwendung.
4) Tritt der Fall ein, daß, nach §. 28 und 29 der gedachten Statuten, ein Casseüberschuß unter die Theilnehmer einer Jahresgesellschaft zu vertheilen, oder von denselben ein Deficit zu decken ist, so haben die zu einer kürzeren, als der gewöhnlichen Dienstzeit verpflichteten Mitglieder der Jahresgesellschaft an beidem - Ueberschuß wie Deficit - nur nach Verhältniß ihrer wirklichen geringeren Einlage in die Assecuranz-Casse Theil zu nehmen.
5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten zum Erstenmale für das Musterungs- und Ziehungs-Jahr 1854.
Darmstadt, den 16. September 1853.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
v. Lehmann.


Bekanntmachung,
die von den Theilnehmern der Staats-Assecuranz-Anstalt für die Stellvertretung auf das Jahr 1854 zu zahlende Einlage.

Mit Bezug aus §. 8 und 9 der Statuten der Staats-Assecuranz-Anstalt für die Stellvertretung vom 16. Septbr. 1851 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Einlage, welche bei dem Eintritt in diese Anstalt für das Musterungs- und Ziehungsjahr 1854 zu zahlen ist, unter Berücksichtigung des Inhalts der, einen Nachtrag zu den bemerkten Statuten enthaltenden, Bekanntmachung vom 16. d. Mts., (178 fl.) Einhundert siebenzig acht Gulden beträgt und daß die Einlagen vom 15. Octbr. d. J. an zur Assecuranz-Casse dahier bezahlt werden können.

Darmstadt, am 18. September 1853.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Reuling.


Bekanntmachung,
die Erhebung des städtischen Octrois in Offenbach betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu genehmigen geruht, daß, zur Herbeiführung seines mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. December 1852 übereinstimmenden Verfahrens bei Berechnung des Octrois von Bier, die Verordnung vom 13. April 1847 (Regierungsblatt Nr. 16), die Einführung einer Octroi-Abgabe von Bier in der Stadt Offenbach betr., dahin abgeändert