Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/601

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[600]
Nächste Seite>>>
[602]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 40.


werde, daß künftig statt der seither erhobenen 24 kr. pr. Ohm eine Octroiabgabe von 30 kr. pr. Ohm zu entrichten ist.
Von dem in der Stadt gebraut werdenden Bier wird die Octroi-Abgabe vor dem jedesmaligen Brauen nach dem ganzen Inhalt des Braugefäßes entrichtet, für Einkochen und Haustrunk aber eine Vergütung von 35 Procent abgezogen. Ein abgabefreies Brauen zur häuslichen Consumtion ist nicht mehr gestattet.

Diese Allerhöchste Entschließung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 6. September 1853.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
v. Lehmann.


Bekanntmachung,
die Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins betreffend.

Zu Folge einer zwischen den Regierungen der Zollvereinsstaaten einerseits und den Regierungen der Steuervereinsstaaten andererseits getroffenen Vereinbarung treten vom 24. d. M. an folgende weitere Erleichterungen des Verkehrs zwischen dem Zollverein und Steuerverein mit beiderseitigen Erzeugnissen, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem einen in den andern Verein, in Kraft, was mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 1. April d. J. (Nr. 13 des Regierungsblattes) in Gemäßheit Allerhöchster Entschließung hierdurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird. A. Man wird gegenseitig zulassen:

a) zollfrei
1) Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder versetzt;
2) Chlorkalk;
3) Soda, gereinigte oder ungereinigte (bei dem Uebergang in den Zollverein gegen beglaubigte Ursprungszeugnisse der Verfertiger);
4) Mennige, Schmalte, Kupfervitriol, gemischten Kupfer- und Eisenvitriol, weißen Vitriol, Wasserglas; Grünspan, raffinirten (destillirten, krystallisirten) oder gemahlenen;
5) Salzsäure und Schwefelsäure;
6) a. Gebleichtes, deßgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes) Leinengarn, sowie gefärbtes Leinengarn;
b. gebleichte und gefärbte Leinwand, diese Leinwand jedoch nur auf der Grenze zwischen dem Hannover’schen Landdrosteibezirke Osnabrück und den angrenzenden Königlich