Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/599

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 40.
Darmstadt am 23. September 1853.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Statuten der Staats-Assecuranz-Anstalt für die Stellvertretung betr.; - 2) Bekanntmachung, die von den Theilnehmern der Staats-Assecuranz-Anstalt für die Stellvertretung auf das Jahr 1854 zu zahlende Einlage; - 3) Bekanntmachung, die Erhebung des städtischen Octrois in Offenbach betr.; - 4) Bekanntmachung, die Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins betr.; - 5) Bekanntmachung, die Erhebung des Chausseegeldes betr.; - 6) Uebersicht der in den Jahren 1850-1852 im Großherzoglichen Landeshospital verpflegten Kranken; - 7) Nachträgliche Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Büdingen; - 8) Die Anerkennung und Bestätigung des der Familie von Helmolt zustehenden Adels betr.; - 9) Dienstnachrichten; - 10) Charakterertheilung.


Bekanntmachung,
die Statuten der Staats-Assecuranz-Anstalt für die Stellvertretung betreffend.

Um die Statuten der Staats-Assecuranz-Anstalt für die Stellvertretung im Militärdienste vom 16. September 1851 mit dem Art. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1851, die Stellvertretung im Militärdienste betreffend, und dem §. 5 der Verordnung zur Vollziehung dieses Gesetzes vom 16. Juli 1851, der Billigkeit entsprechend, mehr in Einklang zu bringen, wird, auf Allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, bestimmt:

1) Die von dem Ministerium des Innern, nach §.8 der Statuten der Staats-Assecuranz-Anstalt für die Stellvertretung im Militärdienst vom 16. September 1851, in jedem Jahre bestimmt werdende Einlage in die Assecuranz-Casse ist auch für diejenigen Militärpflichtigen im vollen Betrage zu machen, die weniger als sechs Jahre Militärdienste zu leisten haben.
3) Nach vollständiger Beendigung des Recrutirungsgeschäftes in jedem Jahre sollen diejenigen, welche weniger als sechs Jahre zu dienen haben, oder doch zu dienen haben würden, wenn sie ein Marschloos getroffen hätte, einen verhältnißmäßigen Theil ihrer Einlage zurückerhalten, und zwar die welche
über 4 und nicht mehr als 5 Jahre zu dienen haben oder hätten 1/6
über 3 und nicht mehr als 4 Jahre zu dienen haben oder hätten 2/6
über 2 und nicht mehr als 3 Jahre zu dienen haben oder hätten 3/6
über 1 und nicht mehr als 2 Jahre zu dienen haben oder hätten 4/6
und die nur 1 Jahr oder weniger zu dienen haben oder hätten 5/6

dieser ihrer Einlage.