Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/055

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 7.


Dienstzeit haben vertreten lassen, zur Erfüllung ihrer unterbrochenen Militärpflicht in der Art angehalten werden, daß sie jenen Rest ihrer Dienstzeit ausdienen. Erscheinen dieselben auf die von der Militärbehörde ergehende Einbeorderung nicht, so werden sie - gleich den im Art. 5 und 6 erwähnten Militärpflichtigen, welche auf die Einbeorderung nicht erscheinen - als Refractäre nach Art. 45 des Recrutirungsgesetzes behandelt.
Der Art. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1833, die Auswanderung der Soldaten betreffend ist aufgehoben.

Art. 7.

Der Art. 6 findet auf diejenigen Soldaten Anwendung, welche zum Behufe der Auswanderung vor Erscheinen dieses Gesetzes beabschiedet worden sind.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 28. Januar 1853.

(L- S.)

LUDWIG.
Frhr.v.Schäffer-Bernstein. v.Dalwigk.


Gesetz,
die Errichtung von Provinzialschulfonds betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1.

In jeder der drei Provinzen ist ein Provinzialschulfonds zu errichten.

Art. 2.
Dem Provinzialschulfonds sind folgende Mittel zuzuweisen:
1) von jeder Schule der Provinz ein von der Schulgemeinde zu zahlender jährlicher Beitrag von zwei Gulden;
2) die Erträgnisse erledigter Schulstellen, nach Abzug der Kosten der Verwaltung derselben, insoweit sie nicht in andere Kassen fließen;
3) die den Fonds etwa zufallenden Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige ihm zugewendet werdenden Einnahmen.