Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/056

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 7.


Art. 3.
Die Mittel der Provinzialschulfonds sind zu folgenden Zwecken zu verwenden:
1) zur Unterstützung würdiger und bedürftiger Schullehrer, Vicare und Gehülfen in Krankheiten und sonstigen Noth- oder Unglücksfällen;
2) zur Leistung der Ueberzugskosten an definitiv angestellte Schullehrer nach Maßgabe eines zu erlassenden Regulativs;
3) zur Verleihung von Gratificationen an gering besoldete verdiente Schullehrer;
4) zu sonstigen Schulbedürfnissen, für welche es an andern Mitteln gebricht.
Art. 4.

Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 19. Februar 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.


Bekanntmachung,
Verification der Civilstandsregister der Provinz Rheinhessen für das Jahr 1851 betreffend.

In den Landgemeinden der Provinz Rheinhessen haben sich durch sorgfältige und ordnungsmäßige Führung der Civilstandsregister in dem Jahre 1851 ausgezeichnet und verdienen öffentliche Belobung:

1. In dem Sprengel des Großherzoglichen Bezirksgerichts Mainz die Bürgermeister:
1) Andreas Kaster zu Dietersheim,
2) Heinrich Schuhmacher zu Ockenheim,
3) Wilhelm Schmitt zu Sponsheim,
4) Philipp Jacob Schmitt zu Finthen,
5) Nicolaus Neuner zu Weinolsheim,
6) Philipp Walldorf zu Partenheim,
7) Philipp Keller zu Spiesheim;