Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/054

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 7.


Art. 2.

Der Artikel 1 findet auch auf diejenigen Dienstpflichtigen, welche auf die von der Militärbehörde ergangene Einbeorderung - sei es auch, daß ihnen dieselbe wegen ihrer Abwesenheit nicht bekannt gemacht werden konnte - nicht eingetroffen sind und daher als Refractäre erscheinen, in so lange Anwendung, als sie ihrer Kriegsdienstpflicht noch nicht Genüge geleistet haben.
Uebrigens kann ein Refractär, so lange er noch den im Gesetz vom 24. September 1821 und im Art. 45 des Recrutirungsgesetzes bestimmten Strafen unterliegt, weder mit noch ohne seine Eltern auswandern.

Art. 3.

Wenn Diejenigen, welche ohne Stellvertretung oder Sicherheitsleistung zum Behuf der Auswanderung ihrer Kriegsdienstpflicht entledigt worden sind, im Großherzogthum bleiben oder in das Großherzogthum zurückkehren, ohne anderwärts eine Niederlassung begründet oder Landesangehörigkeit erworben zu haben, so sollen sie, insofern sie das zwei und dreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, der Kriegsdienstpflicht auf die Dauer, für welche sie derselben (Art. 12 des Recrutirungsgesetzes) unterworfen waren und durch Auswanderung überhoben gewesen sein würden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von Neuem unterworfen sein.

Art. 4.

Derjenige, welcher bei Erwirkung der Erlaubniß zur Auswanderung bereits an einer Loosziehung Theil genommen hatte, wird im Falle des Art. 3 nach Maßgabe des gezogenen Looses behandelt und demnach zum Militärdienst dann wirklich abgegeben, wenn sein Loos in ein aufgerufenes Contingent fällt oder gefallen ist.

Art. 5.

Derjenige, welcher bei Erwirkung der Erlaubniß zur Auswanderung an einer Loosziehung noch nicht Theil genommen hatte, soll im Falle des Art. 3 an der Musterung und Loosziehung der zunächst regelmäßig dazu gelangenden Klasse der Dienstpflichtigen Theil nehmen und als zu dieser gehörig, was Musterung und Ziehung betrifft, behandelt werden. Er ist daher - bis zu dem Jahre einschließlich, in welchem er das ein und dreißigste Lebensjahr zurückgelegt - in die nach Art. 22 des Recrutirungsgesetzes aufzustellende Liste der Jahresklasse an dem Orte einzutragen, an welchem er bis zu erlangter Auswanderungserlaubniß seine Heimath hatte. Er ist auch, wäre der Eintrag unterblieben, schuldig, dies anzuzeigen; im Unterlassungsfalle wird er dem Art. 24 des Recrutirungsgesetzes gemäß, wenn er tauglich ist und seine Schuldlosigkeit nicht beweisen kann, zu Denjenigen geschrieben, welche ohne Theilnahme am Loose zuerst marschiren müssen.

Art. 6.

Soldaten, welche zum Behufe der Auswanderung beabschiedet, doch im Großherzogthum bleiben, oder in das Großherzogthum zurückkehren, ohne anderwärts eine Niederlassung begründet oder Landesangehörigkeit erworben zu haben, können, soferne sie sich nicht für den Rest ihrer